Wir haben einen Kollege, der vom 18.12.2025 bis 31.05.2026 eine Weiterbildung in Vollzeit besucht und in dieser Zeit einen ruhendem Arbeitsvertrag bei uns im Unternehmen hat. Welche SV-Meldungen sind zum 17.12.2025 bzw. zum 01.06.2026 zu erstellen?
Expertenforum
Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung
Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.
Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.
-
01
SV-Meldung bei ruhendem Arbeitsverhältnis wegen Weiterbildung
-
02
RE: SV-Meldung bei ruhendem Arbeitsverhältnis wegen Weiterbildung
Guten Tag,
von einem ruhenden Arbeitsverhältnis spricht man, wenn die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag vorübergehend ausgesetzt werden. Zu den Hauptpflichten gehört auf Seiten des Arbeitnehmers die Bereitstellung seiner Arbeitskraft (Arbeitspflicht) und auf Seiten des Arbeitgebers die Zahlung des Lohnes (Vergütungspflicht). Ruht das Arbeitsverhältnis, erfüllt der Beschäftigte seine Arbeitspflicht nicht und der Arbeitgeber zahlt im Gegenzug keinen Lohn.
Da Grundlage für die Sozialversicherungspflicht die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist, hat das Ruhen des Arbeitsverhältnisses Auswirkungen auf die Versicherungspflicht. Die sind aber je nach Grund für das Ruhen unterschiedlich und können auch bei den einzelnen Versicherungszweigen verschieden sein.
Wenn die Beschäftigung aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ruht, etwa bei unbezahltem Urlaub endet die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach einem Monat. Da auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung keine Versicherungspflicht mehr besteht, ist eine Abmeldung erforderlich – nach einem Monat ohne Entgeltzahlung.
In ihrem Fall müsste eine Abmeldung zum 17.01.2026 mit Grund 34 und eine Anmeldung zum 01.06.2026 mit Grund 13 erfolgen. Wir empfehlen, dass der Mitarbeiter Kontakt zu seiner Krankenkasse aufnimmt, damit ein durchgehender Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist (obligatorische Anschlussversicherung).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr ExpertenteamThemenbereich:
Um ein neues Thema im Expertenforum zu eröffnen, müssen Sie sich im AOK Fachportal für Arbeitgeber einloggen.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Persönliche Ansprechperson
Kontaktformular