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  • 01
    SV-Meldung bei Aussteuerung

    Hallo Expertenteam,


    wir haben folgenden Sachverhalt:


    Ein Mitarbeiter ist seit dem 14.05.2024 krankgeschrieben.

    Seit dem 26.06.2024 ist er im Krankengeldbezug.

    Er wird jetzt zum 10.11.2025 ausgesteuert.


    Wir haben jetzt von der Arbeitsagentur die Aufforderung zur Übermittlung einer Arbeitsbescheinigung bekommen.


    Welche SV-Meldung ist von uns abzusetzen, wenn der Mitarbeiter ausgesteuert ist?

    Eine Abmeldung mit Abmeldegrund 30 oder 34?


    Bisher haben wir bei Fällen mit Aussteuerung eine Abmeldung mit Meldegrund 34 abgesetzt, ist das grundsätzlich richtig/der Standartfall?


    Vielen Dank und viele Grüße

     

  • 02
    RE: SV-Meldung bei Aussteuerung

    Guten Tag,
     
    eine grundsätzliche Abmeldung mit Grund „34 „ist nicht vorgesehen. Die Abmeldegründe „30“ oder „34“ sind wie folgt zu unterscheiden: 

    - Ein Arbeitnehmer, dessen sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis wegen Aussteuerung endet, ist mit Ablauf der Monatsfrist abzumelden, die sich
    an das Ende des Krankengeldbezuges anschließt. Sofern das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis vor diesem Zeitpunkt beendet wird, ist dies für die Sozialversicherungsmeldung maßgebend.
    Diese Abmeldung mit Abgabegrund 34 beinhaltet den Zeitraum nach der Aussteuerung, da für diese Zeit Sozialversicherungstage angesetzt werden.
     
    - Wenn die Beschäftigung gegen Entgelt nach Erreichen der Höchstbezugsdauer (78 Wochen) des Krankengelds nicht wieder aufgenommen wird, ist die Meldung mit Grund 34 nur zulässig, sofern im Anschluss an das Krankengeldende (Aussteuerung) kein Arbeitslosengeld bezogen wird. Wird nach dem Krankengeldende Arbeitslosengeld beantragt und bezogen, ist zum Ende der Aussteuerung eine Abmeldung mit Grund 30 erforderlich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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