Sehr geehrte Damen und Herren,
ist SV Freiheit gegeben, wenn der Fahrkostenzuschuss (pauschal versteuert) trotz Krankgeldbezug weiterhin gewährt wird?
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ist SV Freiheit gegeben, wenn der Fahrkostenzuschuss (pauschal versteuert) trotz Krankgeldbezug weiterhin gewährt wird?
Vielen Dank für die Rückmeldung
Hallo Personal_BW,
bei Weitergewährung eines Zuschusses des Arbeitgebers (hier: pauschal versteuerter Fahrtkostenzuschuss) während des Krankengeldbezuges sind in der Sozialversicherung die Regelungen des § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu beachten.
Darin ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen wie z. B. Krankengeld gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50,00 € übersteigen. Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).
Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen.
Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen.
Wird über den Tag der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hinaus laufendes Arbeitsentgelt teilweise fortgezahlt, ist durch den Arbeitgeber „prognostisch“ zu entscheiden, ob dieses zusammen mit der Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50,00 € im Monat übersteigt.
Da dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Übermittlung der Entgeltbescheinigung zur Krankengeldberechnung die Höhe der Entgeltersatzleistung nicht bekannt ist, sollte der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen nur prognostisch beurteilen, ob das teilweise weitergewährte laufende Arbeitsentgelt den Wert von 50,00 € monatlich überschreitet. Hintergrund der vereinfachten Prüfung ist, dass bei der Prognose das bisherige Nettoarbeitsentgelt als Basis genommen werden kann, weil das Krankengeld (vor Abzug der Beiträge, nicht der Auszahlbetrag) im Zusammenhang mit Einmalbezügen maximal die Höhe des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts erreichen kann.
Die Krankengeldhöhe wird dem Arbeitgeber zurückgemeldet und im Lohnabrechnungsprogramm übernommen. Anhand dieser Daten erfolgt ggf. eine automatische Nachberechnung, sofern dies durch die Änderung der Höhe der beitragspflichtigen Einnahme erforderlich ist.
Die Feststellung, ob die in § 23c SGB IV genannten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, obliegt dem Arbeitgeber.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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