Hallo,
ich habe eine Frage zur Verschlüsselung von Versorgungsempfängern in einer Zweitbeschäftigung anhand eines fiktiven Beispielfalls.
Die Person erhält ab dem 01.08.2024 Versorgungsbezüge, weil die entsprechende Altersgrenze im Besoldungsrecht erreicht wurde und es besteht ein Beihilfenanspruch. Die Regelaltersgrenze wird am 22.04.2025 erreicht und es wird nicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet.
Ab dem 01.09.2024 wird neben dem Versorgungsbezug eine Beschäftigung als Angestellter aufgenommen.
Sind die Beitragsgruppen 0310 mit der Personengruppe 101 bis zum 30.04.2025 und 0320 mit 119 ab dem 01.05.2025 für die Angestelltentätigkeit korrekt?
Vielen Dank für die Antwort!