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  • 01
    SV-Beiträge freiwillig in der gesetzlich KV versichert bei Einmalzahlung während Elternzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Mitarbeiter hat während seiner zweimonatigen Elternzeit im Kalenderjahr 2024 eine Einmalzahlung erhalten. Von dieser Einmalzahlung wurden keine Krankenkassenbeiträge einbehalten. Jetzt fordert die Krankenkasse von dem Mitarbeiter direkt eine Beitragszahlung an. Liegt dies daran, dass bei diesem Mitarbeiter kein Anspruch auf Familienversicherung besteht und ist es normal das die Forderung so zeitversetzt von der Krankenkasse gestellt wird ? Hätte der Mitarbeiter eventuell selbst die Krankenkasse über die Elternzeit informieren müssen ?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: SV-Beiträge freiwillig in der gesetzlich KV versichert bei Einmalzahlung während Elternzeit

    Hallo Personalabteilung Essen,

    bei vollständiger Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V mit Beginn der Elternzeit.

    Freiwillige Mitglieder, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit dem Personenkreis der versicherungsfreien Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei zu beurteilen, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen. Nur dann, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen, wird der Krankenversicherungsschutz ab Beginn des zweiten Monats der Elternzeitunterbrechung beitragsfrei fortgeführt.

    Sollten dagegen - so wie in Ihrem Fall unterstellt - bei der jeweils betroffenen Person die Voraussetzungen der Familienversicherung nicht erfüllt sein, hat diese während der Elternzeit die freiwillige Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, die sich ab zweiten Monat der Elternzeitunterbrechung an ihren individuellen Einkünften orientieren. Ein Anspruch auf die Gewährung eines Beitragszuschusses durch den Arbeitgeber besteht nicht.

    Zur der zeitlichen Abfolge der erforderlichen Informationen können wir keine Aussage treffen, da hierbei Meldeverpflichtungen des Arbeitgebers, sowie der Dialog des Mitarbeiters mit seiner Krankenkasse betroffen sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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