Expertenforum - SV-Beiträge bei teilweisen Sachbezugswerten

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    SV-Beiträge bei teilweisen Sachbezugswerten

    Guten Tag,

    Arbeitgeber: Ein Cafe-Betrieb, mit alkoholischen sowie alkoholfreiem Ausschank. Es handelt sich nicht um einen klassischen Gastronomie-Betrieb, da keine Verköstigungen oder gar ganze Speisen über die Menü-Karte angeboten werden.


    Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmer kann sich frei an den Getränken bedienen, und zwar nach Belieben und persönlichen Ermessen, jedoch nur insoweit als dass das Beschäftigungsverhältnis nicht alkoholisiert angetreten wird.


    Frage: Da keine Mahlzeiten verbraucht werden können, jedoch nach Belieben alkoholische und alkoholfreie Getränke zur Verfügung stehen erschließt sich die Frage, wie sich das Entgelt ergibt. Ist hier lediglich ein Bruttoarbeitslohn ohne Besonderheiten abzurechnen? Oder ist trotz der obigen Ausführungen ein Sachbezug den SV-Beiträgen zu unterwerfen? Falls ja, muss das sodann teilweise oder vollumfänglich nach den Sachbezugswerten erfolgen?


    Vielen lieben Dank.

    MfG

  • 02
    RE: SV-Beiträge bei teilweisen Sachbezugswerten

    Guten Tag,
     
    nach den Lohnsteuerrichtlinien gehören Getränke und Genussmittel grundsätzlich zu den Aufmerksamkeiten, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt.
    Diese gehören insofern nicht zum Arbeitslohn.
     
    Da die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der steuerlichen Behandlung folgt, ist der Gegenwert der Getränke, vorbehaltlich einer anderen steuerlichen Qualifizierung (z. B.  als „Haustrunk“) als Sachbezug nicht im sozialversicherungspflichtigen Entgelt zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.