Guten Tag,
Arbeitgeber: Ein Cafe-Betrieb, mit alkoholischen sowie alkoholfreiem Ausschank. Es handelt sich nicht um einen klassischen Gastronomie-Betrieb, da keine Verköstigungen oder gar ganze Speisen über die Menü-Karte angeboten werden.
Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmer kann sich frei an den Getränken bedienen, und zwar nach Belieben und persönlichen Ermessen, jedoch nur insoweit als dass das Beschäftigungsverhältnis nicht alkoholisiert angetreten wird.
Frage: Da keine Mahlzeiten verbraucht werden können, jedoch nach Belieben alkoholische und alkoholfreie Getränke zur Verfügung stehen erschließt sich die Frage, wie sich das Entgelt ergibt. Ist hier lediglich ein Bruttoarbeitslohn ohne Besonderheiten abzurechnen? Oder ist trotz der obigen Ausführungen ein Sachbezug den SV-Beiträgen zu unterwerfen? Falls ja, muss das sodann teilweise oder vollumfänglich nach den Sachbezugswerten erfolgen?
Vielen lieben Dank.
MfG