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  • 01
    SV Beiträge AG weiterzahlen trotz unbezahlter Freistellung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe folgenden Fall:

    Unser Mitarbeiter kann aufgrund mehrerer körperlichen Einschränkungen, die auch attestativ bestätigt sind, nicht mehr an seinem Arbeitsplatz eingesetzt werden und ist aufgrund von Alternativen unbezahlt freigestellt. Unsere Anwälte haben uns geraten, aufgrund möglicher rechtlicher Konsequenzen und, im schlimmsten Falle, Rückzahlungen, die SV Beiträge weiterhin zu zahlen. Also obwohl es keine SV Tage mehr gibt, kein Entgelt bezahlt wird, sollen die SV-Beiträge weiterhin bedient werden. Dies stellt unsere Abrechnungsstelle jetzt vor ein Problem, da es diese Vorgehensweise bisher noch nicht gab.


    Wie ist es aus der Sicht der KK: Haben Sie diesbezüglich schon Erfahrungen sammeln können? Wäre es generell problematisch, wenn SV Beiträge rückwirkend bezahlt werden?


    Vielen Dank für Ihre Antwort.


    Viele Grüße

  • 02
    RE: SV Beiträge AG weiterzahlen trotz unbezahlter Freistellung

    Sehr geehrte Frau Schultz,
     
    Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
    Im § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ist geregelt, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend gilt, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
     
    Somit endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis ohne Arbeitsentgeltzahlung nach einem Monat. Die arbeitsrechtliche Bewertung ist nicht relevant.
    Es muss eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“  (wenn die Freistellung ohne Entgelt über einen Monat hinausgeht) zum Ende des ersten Monats erfolgen.
     
    Beispiel: letzter Tag des Entgeltanspruchs oder Krankengeldbezugs: 15.10.2025, Abmeldung für den Zeitraum 16.10.2025 - 15.11.2025 Grund 34.
     
    Eine Weiterzahlung von SV-Beiträgen ist nicht vorgesehen.
    Der freigestellte Mitarbeiter sollte sich dringend mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen, damit der weitere Krankenversicherungsschutz geklärt werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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