Guten Tag,
für einen Mandanten wurde im Rahmen der Betriebsprüfung mittels Summenbeitragsbescheid die Umlagen U1 nachberechnet. Zuständige Einzugsstelle hierfür ist die TK (Betriebsnummer-Endziffern).
Aufgrund der nachträglich festgestellten Umlagepflicht müssen jetzt noch AAG-Erstattungsanträge erstellt werden. Dies betrifft mehrere Arbeitnehmer in unterschiedlichen Krankenkassen.
Wer ist für die Erstattung zuständig - die Krankenkasse, bei der die Arbeitnehmer versichert sind oder die TK als zuständige Einzugsstelle aufgrund des Summenbeitragsbescheides?
Können Sie uns die entsprechende Rechtsvorschrift benennen?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.