Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Stundenreduzierung weiterbeschäftigter Altersvollrentner Pflichtversicherung

    Liebes Team,

    ich habe eine Frage.

    Ein weiterbeschäftigter Altersvollrentner, mit freiwilliger gesetzlicher KV, hat rückwirkend zum 01.12.2026 seine Arbeitszeit reduziert und fällt damit bereits für 12.2025 unter die Jahresentgeltgrenze. Wird dieser dann automatisch per 12.2025 wieder pflichtversichert oder muss er dies selber bei der KK klären und uns als Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung der KK vorlegen, in der bescheinigt wird, dass er ab 12.2025 wieder pflichtversichert ist.?


    Vielen Dank für eine Rückmeldung.

  • 02
    RE: Stundenreduzierung weiterbeschäftigter Altersvollrentner Pflichtversicherung

    Hallo pab,
     
    zunächst einmal gehen wir davon aus, dass bei dem freiwillig krankenversicherten Altersvollrentner die rückwirkende Arbeitszeitreduzierung und das dadurch resultierende Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 01.12.2025 nicht nur vorübergehend ist und arbeitsrechtlich zulässig war.   
     
    Der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze über- bzw. unterschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das zum Zeitpunkt der Prüfung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Unbefristete Entgeltreduzierungen führen alternativlos zur Krankenversicherungspflicht (hier: ab Dezember 2025). Eine Änderung des  Beitragsgruppengruppenschlüssels ist vom Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.