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  • 01
    stufenweise Wiedereingliederung bei Eintritt

    Guten Tag,


    wir würden gern einen ehemaligen Mitarbeiter wieder beschäftigen. Er ist derzeit krank und würde mit der stufenweisen Wiedereingliederung bei uns anfangen. Erhält er in dieser Zeit weiterhin Krankengeld? Und müssten wir, falls die Wiedereingliederung länger als 4 Wochen dauert, dann Lohnfortzahlung leisten, auch wenn wir im letzten Arbeitverhältnis schon für diese Erkrankung 6 Wochen Lohnfortzahlung gezahlt haben?


    Viele Grüße

    U. Hirsch

  • 02
    RE: stufenweise Wiedereingliederung bei Eintritt

    Hallo U. Hirsch,
     
    während einer stufenweisen Wiedereingliederung besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitnehmer hat in der Regel einen Anspruch auf Krankengeld. Der Arbeitgeber ist während dieser Zeit – vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen – nicht zur Entgeltzahlung verpflichtet. Dabei darf der Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit nur teilweise verrichten können. Die stufenweise Wiedereingliederung zielt darauf ab, das vorhandene Beschäftigungsverhältnis zu erhalten.
     
    Aus diesen Gründen ist für uns nicht erkennbar, wie bei Wiederaufnahme der Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber eine „stufenweise Wiedereingliederung“ möglich sein könnte.
     
    Vielmehr ist es so, dass in einem solchen Fall, in dem ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht aufnehmen kann, zunächst kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird.
     
    Der Eintritt der Versicherungspflicht (und damit die Möglichkeit, den Arbeitnehmer anzumelden) verschiebt sich somit nach Ihrer Schilderung entweder auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bzw. auf den Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer erstmals Wiederanspruch auf das Arbeitsentgelt hat.
     
    Daher empfehlen Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und mit dieser unter Berücksichtigung der dort vorliegenden Unterlagen den Sachverhalt verbindlich zu klären.
      
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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