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  • 01
    studentische Zwischenpraktikantin mit ausländischer Krankenversicherung

    Guten Tag,


    ich habe den Fall einer Studentin, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolviert. Sie ist im Ausland (Österreich) krankenversichert, studiert aber an einer deutschen Universität und ist in Deutschland wohnhaft. Kann sie trotzdem in allen SV-Zweigen beitragsfrei abgerechnet werden und muss in diesem Fall auch eine Beitragseinzugskasse hinterlegt werden? Es ist ja keine deutsche Krankenversicherung vorhanden. Muss im Hinblick auf die Höhe des Entgeltes noch etwas beachtet werden bzgl. der Sozialversicherungsfreiheit? Das Entgelt wird schwanken und voraussichtlich über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.


    Vielen Dank und beste Grüße

    Paula H.

  • 02
    RE: studentische Zwischenpraktikantin mit ausländischer Krankenversicherung

    Hallo Paula H.,
     
    nach Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass die Frage bezüglich des Krankenversicherungsschutzes der österreichischen Praktikantin in ihrem Heimatland während des Studiums an der deutschen Universität bereits geklärt wurde.
     
    In der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktika während des Studiums (Zwischenpraktika) sind somit unabhängig von ihrer Dauer und der Höhe des Arbeitsentgelts sozialversicherungsfrei. Entscheidend ist, dass die ausländische Studentin weiterhin an einer deutschen Universität immatrikuliert ist. Der Grund für die Versicherungsfreiheit liegt darin, dass es sich hierbei in der Regel nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, sondern lediglich um eine Verlagerung der Ausbildung von der Hochschule in den Betrieb.
     
    Sofern die Praktikantin ein Entgelt erhält, besteht Umlage- und Unfallversicherungspflicht. Somit wäre eine Anmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0000“ und dem Personengruppenschlüssel „190“ an eine von Ihnen wählbare gesetzliche Krankenkasse vorzunehmen.
     
    Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei vorgeschriebenen Zwischenpraktika die Mindestlohnregelungen keine Anwendungen finden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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