Expertenforum - Studentische Beschäftigung

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  • 01
    Studentische Beschäftigung

    Wir beschäftigen einen Mitarbeiter für 6 Monate mit einem Gehalt von 1.500,00 Eur/Monat, dieser schreibt bei uns seine Masterarbeit.

    Er ist studentisch Beschäftigt (kein Praktikum).

    Wie lautet die Personengruppe und der SV Schlüssel für diesen Mitarbeiter?

    Er ist gesetzlich pflichtversichert.

    Ist er steuerpflichtig abzurechnen?


    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Studentische Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Bachelor- oder Masterarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben der Bachelor-/Masterarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten; Sozialversicherungspflicht kommt deshalb nicht in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Entgelt für die Erstellung der Abschlussarbeit gezahlt wird. In einem solchen Fall sind keine Meldungen abzugeben.
     
    Wird allerdings eine verwertbare Arbeit entrichtet, ist bei einem Studenten die wöchentliche Arbeitszeit entscheidend.
     
    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Zum Personenkreis der ordentlich Studierenden im Rahmen des Werkstudentenprivilegs gehören Studenten, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
     
    Ordentliche Studierende sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts, im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet.
     
    Bei der 20-Stunden-Grenze handelt es sich um eine feste Grenze, von der nicht aufgrund individueller Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb oder einer Branche abgewichen werden kann. Eine Durchschnittsbetrachtung ist nicht möglich. Sobald die wöchentliche Arbeitszeit über 20 Stunden liegt, ist eine Werkstudententätigkeit nicht mehr möglich. In diesem Fall ist die Beschäftigung kranken-, renten-, arbeitslosen- und pflegeversicherungspflichtig. Eine Meldung ist dann mit der Beitragsgruppe „1111“ und dem Personengruppenschlüssel „101“ vorzunehmen.
     
    Wird die 20 Stunden Grenze eingehalten, ist eine Meldung als Werkstudent vorzunehmen (Beitragsgruppe „0100“, Personengruppe „106“).
     
    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können. Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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