Expertenforum - Studentin vollbeschäftigt in den Semesterferien

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  • 01
    Studentin vollbeschäftigt in den Semesterferien

    Guten Morgen,

    wir beschäftigen eine Studentin (Vorlage Semesterbesch. 04-09/2025 sowie einer Teilnahmebescheinigung Studienvorbereitender Deutschkurs 02.04.-25.06.2025) seit Mai 2025 mit 20 Wochenstunden im Zeitvertrag für 1 Jahr.

    Ab 01.07.2025 möchten wir sie mit 39 Wochenstunden beschäftigen. Sie befindet sich ab 26.06.2025 in der vorlesungsfreien Zeit. Ist es richtig, dass sie ab 01.07.2025 - 30.09.2025 sozialversicherungsfrei bleibt und sich weiter als Studentin krankenversichern kann?

    Ab 01.10.2025 würde sie dann versicherungspflichtig weiter beschäftigt werden.

     

  • 02
    RE: Studentin vollbeschäftigt in den Semesterferien

    Hallo Frau Finke,

    zunächst einmal gehen wir in unserer Stellungnahme davon aus, dass die immatrikulierte Studentin ihr Studium auch nach dem 30.09.25 weiterhin ausüben wird.

    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist hierbei die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Aufgrund des Werkstudentenprivilegs unterliegt die Studentin seit Mai 2025 ausschließlich der Rentenversicherungspflicht (Personengruppenschlüssel „106“, Beitragsgruppenschlüssel “0100“).   
     
    Sofern ein Studierender in der vorlesungsfreien Zeit – also zeitlich befristet - mehr als 20 Stunden arbeitet, ist davon auszugehen, dass dessen Zeit und Arbeitskraft weiterhin überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.

    Allerdings ist hier entscheidend, dass der Studierende im Laufe eines Zeitjahres (von dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet) nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage mit mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt war.
     
    Zu beachten ist hierbei, dass es sich hierbei nicht um ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis handeln darf.  
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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