Expertenforum - Studentin mit zwei ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen

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  • 01
    Studentin mit zwei ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen

    Ich hatte in der Zeit vom 01.03.2023 bis 31.12.2023 eine Studentin mit einem Verdienst in Höhe von 240,00 Euro im Monat eingestellt. Da sie gleichzeitig bei einem anderen Arbeitgeber mit einem Verdienst von 520,00 Euro angestellt war, habe ich sie als Werkstudentin mit der Beitragsgruppe 0100 verbeitragt. Der andere Arbeitgeber hatte sie mit der Beitragsgruppe 1111 gemeldet. Hierüber gibt es mit der zuständigen Krankenkasse einen regen Schriftverkehr.

    Ich habe von der zuständigen Krankenkasse jetzt folgende Mitteilung erhalten:


    "Sie haben die Beschäftigung von Frau Britta Steiner als studentische Beschäftigung mit der Beitragsgruppe 0100 abgerechnet.

    Frau Steiner hat zwei Beschäftigungen. Der andere Arbeitgeber hat Frau Steiner mit der Beitragsgruppe 1111 angemeldet, da Frau Steiner dort nicht nachgewiesen hat, dass Sie Studentin ist.

    Bei zwei ausgeübten Beschäftigungen muss die Abrechnung gleich erfolgen. Eine studentische Beschäftigung mit der Beitragsgruppe 0100 kann nicht neben einer Beschäftigung mit der Beitragsgruppe 1111 laufen.

    Bitte ändern Sie daher die Beschäftigung von 0100 auf 1111".


    Muss ich aufgrund der Mitteilung (per Mail) der Krankenkasse bei mir die Beitragsgruppe auf 1111 ändern und die Beschäftigung bei mir nachverbeitragen sowie die Arbeitnehmerbeiträge von der Studentin anfordern, obwohl mir anderslautenden Unterlagen vorliegen?

     

  • 02
    RE: Studentin mit zwei ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen

    Sehr geehrter Herr Stierand,
     
    wir unterstellen, dass keine Hauptbeschäftigung von der Studentin im Zeitraum 01.03.-31.12.2023 ausgeübt wurde:
    Werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, sind für die Beurteilung der Frage, ob die 538 Euro-Grenze überschritten wird, die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
     
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen. Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 538 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 538 Euro nicht übersteigen (maximal 5.456 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).
     
    Werden zeitgleich zwei Minijobs ausgeübt sind für beide Beschäftigung vorausschauende Prognose durchzuführen, ob das regelmäßige Entgelt 538 Euro überschreitet. Ist dies, wie im Fall der Studentin, der Fall, liegt in beiden Beschäftigungsverhältnissen Versicherungspflicht vor. Hinsichtlich der Beitragsberechnung sind dann die Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass Sie die DEÜV-Meldung auf die Beitragsgruppen 1111 korrigieren müssten.
     
    Alternativ ist evtl. auch die Werkstudentenregelung anwendbar, wenn die wöchentliche Arbeitszeit aus beiden Beschäftigungen die Grenze von 20 Std. nicht überschreitet.  Dies müsste jedoch von beiden Arbeitgebern einheitlich gemeldet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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