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  • 01
    Studentin aus dem Ausland

    Hallo liebes Experten-Team,


    wir beschäftigen eine Studentin aus Frankreich, die hier von 9/24 bis 7/25 ein Praktikum absolviert (Werkstudentin). Ihre französische Immatrikulationsbescheinigung ist für 2024/2025 ausgestellt und nach ihren Angaben bis August 2025 gültig.

    Für das WS 24/25 war sie an der Uni Heidelberg immatrikuliert. Eine Immatrikulationsbescheinigung für das Sommersemester 2025 konnte nicht vorgelegt werden, da im März die Masterprüfung abgelegt wurde, eine Immatrikulation an der Uni Heidelberg bestand seit dem nicht mehr. In Frankreich besteht die Immatrikulation weiterhin.


    Wie ist das Beschäftigungsverhältnis ab April 2025 SV-rechtlich zu führen (bleibt der Werkstudentenstatus weiterhin bestehen?), welche Nachweise müssen noch vorgelegt werden? Gilt die französische Immatrikulation weiterhin?


    Vielen Dank


    Viele Grüße

    R. Schüssler

  • 02
    RE: Studentin aus dem Ausland

    Hallo R. Schüssler,
     
    Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, sind als Arbeitnehmer nur rentenversicherungspflichtig (Werkstudentenprivileg).
     
    Dabei wird der Besuch an einer ausländischen Hochschule grundsätzlich dem an einer deutschen Hochschule gleichgestellt. Für Studierende, die in ihrem Heimatland eingeschrieben sind und in Deutschland ein (vorgeschriebenes) Praktikum absolvieren oder eine Beschäftigung ausüben, gelten die gleichen Regelungen wie für Studierende aus Deutschland.
     
    Allerdings hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht das alleinige Kriterium genügen lassen, dass es sich bei den Beschäftigten formalrechtlich um Studenten handelt. Die Versicherungsfreiheit verlangt vielmehr neben dem förmlichen Status des Studenten als ordentlichen Studierenden einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule, dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt und er damit trotz der „neben“ dem Studium ausgeübten entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt.
     
    Hat die studierende Person die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B.  Abgabe der Masterarbeit) erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.
     
    Nach dem Ende des Masterstudiums an der Uni Heidelberg zum 31.03.2025 ist hier  insbesondere aufgrund der oben beschriebenen Regelungen der Status eines ordentlichen Studierenden für uns nicht erkennbar. Die weitere Anwendung der Werkstudentenregelungen darüber hinaus sehen wir kritisch.
     
    Daher wäre hier vordergründig zu klären, ob die französische Studentin neben ihrer Immatrikulationsbescheinigung tatsächlich noch am Studienbetrieb der französischen Universität teilnimmt (z.B. durch das Ablegen von Semesterprüfungen). Sofern dies nicht nachgewiesen werden kann, wären ab dem 01.04.2025 die allgemeinen Beurteilungskriterien für versicherungspflichtig Beschäftigte anzuwenden.
     
    Zur Abklärung des korrekten Versicherungsstatus empfehlen wir die zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse zu kontaktieren und mit dieser die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam    
     
     

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