Expertenforum - Studententätigkeit

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  • 01
    Studententätigkeit

    Liebes Experten-Team,


    wir haben derzeit einen freiwilligen Praktikanten, der in Vollzeit bereits seit Februar 25 für uns tätig ist. Derzeit ist er als vollpflichtig in der Sozialversicherung eingestuft. Eigentlich hätte er diese Tätigkeit zum 31.07.2025 beendet.

    Jetzt soll aber die Tätigkeit bei uns um ein Monat bis 31.08.2025 mit 20 Stunden verlängert werden. Zeitgleich hat er auch einen Vertrag über eine studentische Tätigkeit mit 20 Stunden bei einem anderen Unternehmen unterzeichnet.

    Er ist durchgehend immatrikuliert und hat im August Semesterferien.

    Jetzt unsere Frage: Können wir den bestehenden Vertrag um einen Monat verlängern? Wenn ja, wie müssen wir ihn ab dem 01.08.2025 in der Sozialversicherung einstufen? Was bedeutet das für die zweite Tätigkeit? Kann der Praktikant/Student in zwei unterschiedlichen Firmen als "Student" im Sinne der Sozialversicherung geschlüsselt werden da Semesterferien sind?


    Vielen Dank und viele Grüße

    M. Sering

  • 02
    RE: Studententätigkeit

    Guten Tag,
     
    bei einem „freiwilligen Praktikum“ handelt es sich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne grundsätzlich um ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis. Das freiwillige Praktikum ist laut Ihrer Sachverhaltsschilderung richtigerweise in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig gemeldet worden.
     
    Da in dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt die Vollzeit-Beschäftigung seit Februar 2025 sozialversicherungspflichtig ausgeübt wird, kann das Werkstudentenprivileg in den sich anschließenden Semesterferien nicht angewandt werden. Es liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor.
     
    Übt ein Student im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus, ist zu prüfen, ob er seinem Erscheinungsbild nach noch als ordentlicher Studierender anzusehen ist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehört. Zeitgleich ausgeübte Beschäftigungen sind zu addieren. Von einer Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ist in diesen Fällen auszugehen, wenn ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) in einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist. Alle Beschäftigungszeiten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Wochenstunden werden angerechnet.
     
    Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung von Studenten ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen - unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung - die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorliegen, besteht vom Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem erkennbar ist, dass der vorgenannte Zeitraum überschritten wird, Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
     
    Mit der Beschäftigung ab Februar 2025 ist bereits die „26-Wochen-Regelung“ ausgeschöpft, so dass eine Beschäftigung als Werkstudent auch bei der Beschäftigung im anderen Unternehmen ab August nicht möglich ist. Alle Beschäftigungszeiten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Wochenstunden werden angerechnet.

    Bitte bedenken Sie, dass wir im Rahmen dieses Forums - ohne Vorliegen aller relevanten Informationen - nur eine Einschätzung des Sachverhalts vornehmen können. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie von der für den "Praktikanten" zuständigen Krankenkasse.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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