Guten Tag,
laut den vorliegenden Seminarunterlagen der AOK ist Berufsmäßigkeit zu unterstellen wenn jmd. aus der Beschäftigung seinen Lebensunterhalt bestreitet - weil z.B. keine anderen Einkommensquellen vorhanden sind. (Beschäftigung von wirtschaftlicher Bedeutung)
Wie wäre folgendes Szenario zu bewerten?
- Student
- einziges Einkommen laut eigener Auskunft: Unterhaltszahlungen
Der Bewerber möchte bei uns im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung tätig werden. Die zeitlichen Grenzen hierfür sind bekannt.
Ergibt sich Berufsmäßigkeit ab dem 1. Euro Entgelt oder erst mit Überschreitung der Minijobgrenze von 556 Euro/Monat?
Falls letzteres (>556 Euro) der Fall ist: Zählt in diesen Betrag nur der Arbeitslohn oder müssen auch eventuelle Schichtzuschläge (Nachtzuschläge) berücksichtigt werden?