Expertenforum - Studenten und Berufsmäßigkeit

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  • 01
    Studenten und Berufsmäßigkeit

    Guten Tag,

    laut den vorliegenden Seminarunterlagen der AOK ist Berufsmäßigkeit zu unterstellen wenn jmd. aus der Beschäftigung seinen Lebensunterhalt bestreitet - weil z.B. keine anderen Einkommensquellen vorhanden sind. (Beschäftigung von wirtschaftlicher Bedeutung)


    Wie wäre folgendes Szenario zu bewerten?

    - Student

    - einziges Einkommen laut eigener Auskunft: Unterhaltszahlungen

    Der Bewerber möchte bei uns im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung tätig werden. Die zeitlichen Grenzen hierfür sind bekannt.


    Ergibt sich Berufsmäßigkeit ab dem 1. Euro Entgelt oder erst mit Überschreitung der Minijobgrenze von 556 Euro/Monat?

    Falls letzteres (>556 Euro) der Fall ist: Zählt in diesen Betrag nur der Arbeitslohn oder müssen auch eventuelle Schichtzuschläge (Nachtzuschläge) berücksichtigt werden?

  • 02
    RE: Studenten und Berufsmäßigkeit

    Hallo Herr Pötzsch,
     
    kurzfristige Beschäftigungen sind dann versicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Bei Studenten ist davon auszugehen, dass diese als nicht berufsmäßig beschäftigt anzusehen sind.
     
    Grundsätzlich ist für die Prüfung der Berufsmäßigkeit das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zu Grunde zu legen. Beitragsfreie Nachtzuschläge werden hierbei nicht berücksichtigt.
     
    Allerdings ist diese Prüfung dann nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (556,00 €) nicht überschreitet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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