Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Student und Masterarbeit

    Guten Tag liebes Expertenteam,

    wir beabsichtigen für den Zeitraum 01.02.2026 bis 31.07.2026 einen Studenten zu beschäftigen, der in unserem Unternehmen seine Masterarbeit schreibt. Er soll hierfür eine monatliche Vergütung in Höhe von EUR 605,00 erhalten. Er ist in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.

    Hier meine Fragen:

    1) Mit welchem Personengruppenschlüssel ist er anzumelden? 106?

    2) Mit welchen Beitragsgruppenschlüssel ist er anzumelden? 0100?

    3) Wird die von uns gezahlte Vergütung bei Familienversicherung berücksichtigt, so dass er nicht mehr familienversichert sein kann (Vergütung > EUR 565,00)

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    Viele Grüße


     

  • 02
    RE: Student und Masterarbeit

    Hallo Frau Mayer,

    Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Abschlussarbeit (z. B. Master-Thesis) in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben dieser Abschlussarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht in Betracht.
     
    Wird neben der Erstellung der Masterarbeit im selben Unternehmen eine darüberhinausgehende Tätigkeit ausgeübt und beide Tätigkeiten sind vertraglich und organisatorisch „strikt“ voneinander getrennt, kann ein Studierender grundsätzlich zusätzlich im Rahmen des Werkstudentenprivilegs abgerechnet werden. Der Beitrags- bzw. der Personengruppenschlüssel lauten dann wie von Ihnen korrekt beschrieben „0100“ bzw. „106“. 
     
    Bezüglich Ihrer Frage zur Durchführbarkeit einer Familienversicherung von beschäftigten Studierenden gilt grundsätzlich folgendes:

    Verfügen Familienangehörige über ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2026: 565,00 €) überschreitet, unterstellt der Gesetzgeber, dass bei diesen Personen kein Schutzbedürfnis vorliegt. Deshalb ist eine Familienversicherung in diesen Fällen ausgeschlossen. Wird eine studentische Beschäftigung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs absolviert, ist bei der Klärung des Anspruchs auf Familienversicherung von diesem Grenzwert auszugehen.
     
    Bei Ermittlung des Gesamteinkommens ist in einem solchem Fall grundsätzlich die jährliche Werbungskostenpauschale (2026: 1.230,00 €) in Abzug zu bringen. Bei einer Beschäftigung, die das gesamte Jahr andauert, wird ein monatlicher Betrag in Höhe von 102,50 € in Abzug gebracht (1.230,00 € : 12 Monate = 102,50 €).
    Wird die Beschäftigung nicht das gesamte Jahr über ausgeübt, so wird der Pauschbetrag durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate dividiert, so dass ggf. ein höherer Betrag als mtl. 102,50 € in Abzug gebracht werden kann.
     
    Zur rechtsverbindlichen Abklärung des Versicherungsschutzes empfehlen wir der betroffenen Person, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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