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  • 01
    Student mit zwei Beschäftigungen, jeweils unter 556 Euro

    Guten Tag!

    Mein Mandant möchte einen Studenten einstellen, der schon einen Minijob mit 9 Stunden hat. Da das Entgelt aus beiden Beschäftigungen die GFB-Grenze überschreiten würde, ist der geplante Minijob nicht möglich. Nun soll es ein Werkstudenten-Job sein. Dies ist m.E. nicht möglich, da in der Beschäftigung bei meinem Mandanten weniger bis 556 Euro verdient werden. Wäre es denn möglich, wenn die zeitlichen Grenzen eingehalten werden, beide Beschäftigungen als Werkstudententätigkeit abzurechnen und dadurch über 556 Euro zu kommen?

    Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung!

  • 02
    RE: Student mit zwei Beschäftigungen, jeweils unter 556 Euro

    Hallo C. Volz,

    nach Ihrer Schilderung handelt es sich bei beiden Tätigkeiten zunächst für sich allein betrachtet um geringfügig entlohnte Beschäftigungen.

    Sofern in Addition die Einzelentgelte die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 556,00 € übersteigen, die wöchentlichen Arbeitszeiten jedoch die wöchentliche 20 Stunden-Grenze nicht überschreiten, unterliegen beide Beschäftigungen der Rentenversicherungspflicht (Beitragsgruppenschlüssel „0100“; Personengruppenschlüssel „106“) und sind bei der einzugsberechtigten Krankenkasse zu melden.

    Die Überprüfung der Einhaltung der wöchentlichen 20 Stunden-Grenze hat durch beide Arbeitgeber im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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