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  • 01
    Student mit teilweiser Werkstudentenregelung in befristeter Beschäftigung / über 20 Std pro Woche

    Sehr geehrtes Expertenforum,

    wir haben einen ordentlich Studierenden mit einem befristeten Arbeitsvertrag vom 01.06.-31.10.25 mit 40 Wochenarbeitsstunden.

    Im Zeitraum 02.08.-21.09.25 ist die vorlesungsfreie Zeit/Semesterferien.

    Wäre es korrekt, den Student im Zeitraum 01.06.-03.08.25 sowie vom 22.09.-31.10.25 als sv-pflichtigen Arbeitnehmer in allen Zweigen abzurechnen, also 101 - 1111 (da Arbeitszeit über 20Std/Woche, Werkstudentenregelung greift nicht).

    Für die Dauer der Semesterferien wäre die Abrechnung als Werkstudent (SV Pflicht nur in RV) im Zeitraum 04.08. - 21.09. aber möglich, da im letzten Zeitjahr keine Beschäftigung über 26 Wochen über 20 Std/Woche vorlag? Diese entsprechende Bestätigung des Students liegt vor.

    Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen Savanna

  • 02
    RE: Student mit teilweiser Werkstudentenregelung in befristeter Beschäftigung / über 20 Std pro Woche

    Hallo Savanna,

    zunächst einmal stimmen wir Ihnen zu, dass nach Ihrer Schilderung der betroffene Student seit 01.06.2025 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausübt.

    Dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung über die Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten vom 23. November 2016 ist bezüglich der Beschäftigungen während der Semesterferien folgendes zu entnehmen:

    „Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft in der Gesamtbetrachtung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts besteht unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt ist, daher Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Dies gilt auch für eine Beschäftigung, die grundsätzlich an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgedehnt und nach dem Ende der Semesterferien wieder auf eine Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zurückgeführt wird.“

    Eine Berücksichtigung des Werkstudentenprivilegs während der Semesterferien in der von Ihnen beschriebenen Vorgehensweise (Wechsel von „vollpflichtig zum Werkstudentenprivileg und wieder zu vollpflichtig“) ist dagegen nicht möglich.

    Daher besteht für den gesamten Beschäftigungszeitraum Sozialversicherungspflicht (Beitragsgruppenschlüssel „1111“, Personengruppenschlüssel „101“).

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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