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  • 01
    Student mit teilweiser Werkstudentenregelung in befristeter Beschäftigung / über 20 Std pro Woche

    Sehr geehrtes Expertenforum,

    wir haben einen ordentlich Studierenden mit einem befristeten Arbeitsvertrag vom 01.06.-31.10.25 mit 40 Wochenarbeitsstunden.

    Im Zeitraum 02.08.-21.09.25 ist die vorlesungsfreie Zeit/Semesterferien.

    Wäre es korrekt, den Student im Zeitraum 01.06.-03.08.25 sowie vom 22.09.-31.10.25 als sv-pflichtigen Arbeitnehmer in allen Zweigen abzurechnen, also 101 - 1111 (da Arbeitszeit über 20Std/Woche, Werkstudentenregelung greift nicht).

    Für die Dauer der Semesterferien wäre die Abrechnung als Werkstudent (SV Pflicht nur in RV) im Zeitraum 04.08. - 21.09. aber möglich, da im letzten Zeitjahr keine Beschäftigung über 26 Wochen über 20 Std/Woche vorlag? Diese entsprechende Bestätigung des Students liegt vor.

    Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen Savanna

  • 02
    RE: Student mit teilweiser Werkstudentenregelung in befristeter Beschäftigung / über 20 Std pro Woche

    Hallo Savanna,

    zunächst einmal stimmen wir Ihnen zu, dass nach Ihrer Schilderung der betroffene Student seit 01.06.2025 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausübt.

    Dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung über die Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten vom 23. November 2016 ist bezüglich der Beschäftigungen während der Semesterferien folgendes zu entnehmen:

    „Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft in der Gesamtbetrachtung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts besteht unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt ist, daher Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Dies gilt auch für eine Beschäftigung, die grundsätzlich an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgedehnt und nach dem Ende der Semesterferien wieder auf eine Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zurückgeführt wird.“

    Eine Berücksichtigung des Werkstudentenprivilegs während der Semesterferien in der von Ihnen beschriebenen Vorgehensweise (Wechsel von „vollpflichtig zum Werkstudentenprivileg und wieder zu vollpflichtig“) ist dagegen nicht möglich.

    Daher besteht für den gesamten Beschäftigungszeitraum Sozialversicherungspflicht (Beitragsgruppenschlüssel „1111“, Personengruppenschlüssel „101“).

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Student mit teilweiser Werkstudentenregelung in befristeter Beschäftigung / über 20 Std pro Woche

    Liebes Expertenteam,


    ich sehe das etwas anders. Die Beschäftigung vom 01.06.2025 bis 31.10.2025 geht 21 Wochen und 5 Tage. Ist damit auf weniger als 26 Wochen befristet. Sollte in dem Fall während der Vorlesungszeit die Beschäftigung so gelegen sein, dass mind. 20 Stunden Arbeitszeit am Abend, nachts oder am Wochenende liegen, so ist das Erscheinungsbild Student im Sinne der Sozialversicherung gewahrt. Zeit und Arbeitskraft werden nämlich dann überwiegend durchs Studium in Anspruch genommen. Nur wenn das mit der Arbeitszeit nicht so ist (und mehr als 20 h "tagsüber" liegen), würde ich zu ihrer Bewertung kommen, dass es sich nicht um eine versicherungsfreie Werkstudententätigkeit, sondern eine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.


    VG

  • 04
    RE: Student mit teilweiser Werkstudentenregelung in befristeter Beschäftigung / über 20 Std pro Woche

    Hallo meeSch,

    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden.

    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist hierbei die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.

    Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

    Vom Erscheinungsbild eines Studierenden ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden außerhalb des Wochenendes sowie außerhalb der Abend- und Nachtstunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein geringfügiges Überschreiten vorliegt. Eine monatliche oder jährliche Durchschnittsberechnung der wöchentlichen Stundenzahl ist hierbei nicht zulässig.

    Sofern ein Studierender ausschließlich in der Semesterferien mehr als 20 Stunden arbeitet, ist davon auszugehen, dass dessen Zeit und Arbeitskraft weiterhin überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Allerdings ist auch hier entscheidend, dass der Studierende im Laufe eines Zeitjahres (von dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet) nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage mit mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt war.
     
    Diese sich aus den gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände zur Sozialversicherung über die „versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ vom 23.11.2016 ergebenden Regelungen haben zur Folge, dass wir uns weiterhin der Auffassung des Users „Savanna“, die seit 01.06.2025 ausgeübte Beschäftigung als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig zu beurteilen, anschließen.

    Vor dem Hintergrund, dass die während des Semesters begonnene Beschäftigung mit 40 Wochenstunden ausgeübt wird, ist es für uns nicht nachvollziehbar, wie in einem solchen Fall das Studium weiter im Vordergrund stehen soll.

    Im Zweifelfall erachten wir es für sinnvoll, die einzugsberechtigte Krankenkasse zu kontaktieren und eine versicherungsrechtliche Stellungnahme anzufordern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Student mit teilweiser Werkstudentenregelung in befristeter Beschäftigung / über 20 Std pro Woche

    Liebes Expertenteam,


    Sie haben nun genau das zitiert und auch hervorgehoben, was ich ja bereits gesagt habe. Zunächst ist es immer eine Einzelfallentscheidung. Sollten die Mehrstunden (20 h+) in der Vorlesungszeit abends, nachts oder am Wochenende liegen und dann in den Semesterferien (vorlesungsfreie Zeit) eben ggf. auch tagsüber, so kann das Erscheinungsbild des Studierenden durchaus die ganze Zeit gewahrt sein. (Ihr 3. Absatz) Absatz 4 ist ohnehin erfüllt, weil die Beschäftigung auf weniger als 26 Wochen befristet ist.


    "Vor dem Hintergrund, dass die während des Semesters begonnene Beschäftigung mit 40 Wochenstunden ausgeübt wird, ist es für uns nicht nachvollziehbar, wie in einem solchen Fall das Studium weiter im Vordergrund stehen soll."


    Wie geschrieben, wenn die Mehrstunden (20+) eben nicht tagsüber liegen. Es ist bspw. durchaus möglich, zumal nur zeitlich befristet (und 2 Monate vorlesungsfreie Zeit), bspw. Mo-Mi/Do regulär tagsüber normal zu studieren und dann am Nachmittag/Abend, Freitag sowie Samstag/Sonntag voll zu arbeiten. Das Studium steht dann normal weiter im Vordergrund, zumal ja die Beschäftigung nur für eine befristete Zeit läuft. Es kommt hier einfach auf den Einzelfall an und wir haben keine Kenntnis zum zeitlichen Umfang des Studiums und wie die Arbeitszeiten gelegen sind. Vorstellbar (und nicht per se ausgeschlossen) ist aber grundsätzlich, dass das Studium weiter im Vordergrund stehen kann.


    VG

  • 06
    RE: Student mit teilweiser Werkstudentenregelung in befristeter Beschäftigung / über 20 Std pro Woche

    Hallo meeSch,
     
    da sich in Ihrer erneuten Stellungnahme für uns keine neuen Erkenntnisse ergeben, halten wir weiterhin an unserer bisherigen Auffassung zur Nichtanwendbarkeit des Werkstudentenprivilegs fest.
     
    Je größer der Unterschied zwischen der wöchentlichen Arbeitszeit und der 20-Wochenstunden-Grenze ist, desto schwieriger wird es aus unserer Sicht, eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ausschließen zu können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 07
    RE: Student mit teilweiser Werkstudentenregelung in befristeter Beschäftigung / über 20 Std pro Woche

    Liebes Expertenteam,


    Sie können gern an Ihrer bisherigen Auffassung festhalten. Ich vertrete die Auffassung, dass eine pauschale Aussage (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) hier nicht zutreffend ist und die Rechtsprechung es auch nicht hergibt. Es kommt wie immer auf den konkreten Einzelfall an und wie die Arbeitszeiten und Studienzeiten genau liegen (wissen wir hier nicht). Es ist daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass das Studium in diesem Fall weiter im Vordergrund stehen kann.


    VG

  • 08
    RE: Student mit teilweiser Werkstudentenregelung in befristeter Beschäftigung / über 20 Std pro Woche

    Hallo meeSch,
     
    das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben.
     
    Eine schriftliche sowie rechtsverbindliche Mitteilung kann ausschließlich nur durch die einzugsberechtigte Krankenkasse der betroffenen Person erfolgen.
     
    Da Ihr nochmaliger Einwand uns zeigt, dass Sie und wir weiterhin unterschiedliche Rechtsauffassungen haben, sollten wir es hiermit bewenden lassen. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 09
    RE: Student mit teilweiser Werkstudentenregelung in befristeter Beschäftigung / über 20 Std pro Woche

    Liebes Expertenteam,


    alles gut, ist ja wie sie auch schreiben u.a. Zweck der Plattform, Meinungen und Auffassungen auszutauschen. Letzten Endes bestünde für den Einzelfall ja auch immer noch der Weg der Klärung über die Sozialgerichtsbarkeit, sollten die rechtlichen Auffassungen gegeneinander stehen.


    VG

  • 010
    RE: Student mit teilweiser Werkstudentenregelung in befristeter Beschäftigung / über 20 Std pro Woche

    Hallo meeSch,

    Ihren abschließenden Worten schließen wir uns an. 

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 011
    RE: Student mit teilweiser Werkstudentenregelung in befristeter Beschäftigung / über 20 Std pro Woche

    Sehr geehrtes Expertenteam & User,

    vielen Dank für die schnellen Antworten und Ausführungen.

    Die Arbeitszeit des entsprechenden Studenten liegen hier tatsächlich im gesamten Zeitraum bei 40 Stunden von Montag-Freitag. (nicht nachts oder am Wochenende).

    Daher gehe ich mit der ersten Antwort mit. Voll versicherungspflichtig für den gesamten Zeitraum.

    Mit freundlichen Grüßen

  • 012
    RE: Student mit teilweiser Werkstudentenregelung in befristeter Beschäftigung / über 20 Std pro Woche

    Hallo Savanna,
     
    vor dem Hintergrund Ihrer zusätzlichen Informationen stimmen wir Ihrer Schlussfolgerung zu und freuen uns über Ihre positive Rückmeldung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 013
    RE: Student mit teilweiser Werkstudentenregelung in befristeter Beschäftigung / über 20 Std pro Woche

    Hallo Savanna,


    wie kann das sein, die Person studiert ja somit anscheinend überhaupt nicht (besucht keine Vorlesungen, Seminare, Veranstaltungen, ...) und scheint rein auf dem Papier eingeschrieben zu sein?!? Oder schreibt die Person nebenbei ihre Abschlussarbeit, hat "nur" Prüfungen, wartet auf Gesamtergebnisse?


    VG

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