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  • 01
    Student - kurzfristige Beschäftigung - Anrechnung Vorbeschäftigungszeiten

    Guten Morgen liebes Experten-Team,


    für den folgenden Sachverhalt möchte ich Sie um Unterstützung bitten:


    - Ordentlich Studierender; Studienende voraussichtlich 03/2026

    - Beschäftigung bei vorherigem Arbeitgeber von 01.09.2024 bis 31.01.2025 mit Werkstudentenregelung (0100/106)

    - Bei uns vom 17.02.2025 bis 18.07.2025 vorgeschriebenes Zwischenpraktikum (0000/190)


    Nun soll er vom 01.08.2025 bis 30.09.2025 nochmal als Werkstudent (37,5 h/Woche, Entgelt > 2.000 EUR) bei uns eingestellt werden.

    Kann diese Beschäftigung "kurzfristig" (0000/110) abgerechnet werden? Im laufenden Kalenderjahr hat er ja nur im Januar als Werkstudent gearbeitet. Die Beschäftigungen in 2024 sind nicht anrechenbar - oder?


    Für Ihre Hilfe im Voraus vielen Dank und freundliche Grüße


    G. Zimmermann

     

  • 02
    RE: Student - kurzfristige Beschäftigung - Anrechnung Vorbeschäftigungszeiten

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Hierbei werden ggf. vorher ausgeübte Beschäftigungen angerechnet.
     
    Eine Beschäftigung ist jedoch nicht kurzfristig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt daraus mehr als 556 Euro im Monat beträgt. Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Studenten gehören grundsätzlich nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen und sind somit nicht berufsmäßig im Status der Person.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall sind die Vorbeschäftigungen im Jahre 2025 zu prüfen. Die Zeit des vorgeschriebenen Zwischenpraktika wird dabei nicht berücksichtigt. Ebenfalls findet die nicht befristete Werkstudententätigkeit
    im Januar 2025 keine Berücksichtigung.
     
    Daher liegt hier vom 01.08.2025 bis 30.09.2025 eine kurzfristige Beschäftigung vor.
     
    Für diese Zeit kann das Werkstudentenprivileg aufgrund der Wochenarbeitszeit keine Anwendung finden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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