Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Student in Polen, Pflichtpraktikum in Deutschland

    In der Arztpraxis unseres Mandanten, macht ein Medizinstudent ein unentgeltliches Praktikum für den Zeitraum 30.06 bis 30.09.

    Der deutsche Praktikant studiert in Polen, absolviert aber in einer niedersächsischen Praxis ein Praktikum.

    Laut Studienordnung handelt es sich um ein Pflichtpraktikum.

    Zum Ende der Zeit möchte der Arbeitgeber ihm gerne ein freiwilliges Entgelt zahlen.

    Wie ist der Arbeitnehmer abzurechnen?

  • 02
    RE: Student in Polen, Pflichtpraktikum in Deutschland

    Guten Tag,
     
    für Studierende aus dem Ausland gelten ebenfalls die deutschen Rechtsvorschriften. Sie können somit auch in Deutschland als Praktikanten arbeiten. EU-Bürger können aufgrund der Regelungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit uneingeschränkt in Deutschland arbeiten.
     
    Davon ausgehend, dass es sich in Ihrem Sachverhalt bei dem Praktikanten um einen Studenten einer ausländischen Hochschule handelt, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Besuch der ausländischen Hochschule dem Studium an einer deutschen Hochschule gleichzustellen.
     
    Demnach sind Personen, die ein in einer Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten, versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Dauer, die Höhe des Entgelts und die wöchentliche Arbeitszeit spielen dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Student weiterhin immatrikuliert ist. Der Grund für die Versicherungsfreiheit liegt darin, dass es sich hierbei in der Regel nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, sondern lediglich um eine Verlagerung der Ausbildung von der Hochschule in den Betrieb.
     
    Da bei Entgeltzahlung lediglich Versicherungspflicht zur Unfallversicherung besteht, ist der Praktikant in diesem Fall mit dem Personengruppenschlüssel 190 und dem Beitragsgruppenschlüssel 0000 anzumelden. Umlagebeiträge U1 (ggf.) und U2 sind zu zahlen. Beiträge zur Insolvenzgeldumlage sind grundsätzlich auch abzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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