Guten Morgen,
was muss ein Student, der neben dem Studium privat Nachhilfe gibt und max. 400€ im Monat verdient, beachten? Muss er sich beim Finanzamt als Freiberufler melden? Muss er Rechnungen schreiben?
MfG
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Guten Morgen,
was muss ein Student, der neben dem Studium privat Nachhilfe gibt und max. 400€ im Monat verdient, beachten? Muss er sich beim Finanzamt als Freiberufler melden? Muss er Rechnungen schreiben?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
vorab bitten wir zu beachten, dass im Forum lohnsteuerliche Fragen im Vordergrund stehen, selbständige Tätigkeit deshalb nicht umfassend beauskunftet werden kann.
Wenn die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt werden (insbesondere keine abhängige Beschäftigung vorliegt, weil z.B. ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber gearbeitet wird), ist die private Nachhilfe als selbständige, freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzuordnen. Der erzielte Gewinn (Einnahmenüberschuss) ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Einnahmen und Ausgaben müssen dokumentiert und im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt offengelegt werden (Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Dafür sind die Einnahmen nachweisbar zu gestalten, z.B. durch Rechnungen/Quittungen oder unbare Zahlung (Kontoüberweisung). Ob Einkommensteuer entsteht, ist abhängig von den im entsprechenden Kalenderjahr sonst erzielten Einkünften. (Im Beispiel würden sich bei jährlich unter EUR 5.000 aus dieser Tätigkeit und fehlenden sonstigen Einkünften keine Einkommensteuern ergeben.)
Darüber hinaus ist die Tätigkeit grundsätzlich umsatzsteuerbar (also umsatzsteuerlich relevant). Allerdings besteht bei privatem Nachhilfeunterricht seit 2025 Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 21c UStG. (Das bis 2024 anwendbare "Bescheinigungsverfahren" nach § 4 Nr. 21a UStG ist weggefallen.) Es empfiehlt sich, beim zuständigen Finanzamt die umsatzsteuerliche Einordnung (Umsatzsteuerfreiheit) nach § 4 Nr. 21c UStG bestätigen zu lassen.
(Sollte im Einzelfall aus irgendwelchen Gründen Umsatzsteuerpflicht angenommen werden, kann bei den geschilderten Umsatzbeträgen nach § 9 UStG das Kleinunternehmerprivileg greifen.)
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
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