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  • 01
    Student _ 10 Std./W. --> Abschluss Werkstudentenvertrag ein kann oder muss da 20 Std./W. nicht überschritten

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die zum 01.08.2025 ihr Beschäftigungsverhältnis mit 10 Stunden/W. SVpflichtig aufgenommen hat.


    Die Dame befindet sich aktuell im Übergangsbereich.


    Ab 09.2025 will die Mitarbeiterin studieren.


    Für uns stellt sich die Frage:

    Muss ein Werkstudentenvertrag abgeschlossen werden oder kann ein Werkstudentenvertrag abgeschlossen werden


    Mit den aktuellen Stunden wäre es kein Problem einen Werkstudentenvertrag abzuschließen. Es kann jedoch zur Problematik kommen, dass die wöchentliche AZ von 20 Stunden überschritten wird, weshalb es in Überlegung ist, was bei einem Werkstudentenvertrag nicht zutreffend wäre.


    Wenn die Mitarbeiterin nach wie vor einen Arbeitsvertrag mit 10 Stunden/W. hat

    -ist ein Werkstudentenvertrag ab 01.09.2025 zwingend erforderlich?

    -wenn z.B. ein Student die Grenze der geringf. B. einhält, so muss dieser auch auf Basis der Angaben der geringf. B. abgerechnet werden.


    Für uns ist es entsprechend unklar, ob auf Basis der 10 Stunden/W. ein Werkstudentenvertrag abgeschlossen werden muss (da unter 20 Std.) oder abgeschlossen werden kann.


    Vorab besten Dank.


     

  • 02
    RE: Student _ 10 Std./W. --> Abschluss Werkstudentenvertrag ein kann oder muss da 20 Std./W. nicht überschritten

    Guten Tag,
     
    die Regelungen des sogenannten Werkstudentenprivilegs sind sozialversicherungsrechtliche Normen, die Versicherungsfreiheit nach sich ziehen.
    Diese Vorschriften sind, sofern die Voraussetzungen vorliegen, zwingend zu beachten.
     
    Insoweit gibt es in sozialversicherungsrechtlicher Sicht keinen expliziten Werkstudentenvertrag, der zwingend Grundlage für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs wäre.
     
    Wenn in dem von Ihnen geschilderten Fall die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und die wöchentliche Arbeitszeit bei 10 Stunden bleibt, besteht ab Studienbeginn im Rahmen des Werkstudentenprivilegs Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit.
    In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da diese besondere Regelung hier nicht gilt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Student _ 10 Std./W. --> Abschluss Werkstudentenvertrag ein kann oder muss da 20 Std./W. nicht überschritten

    Vielen Dank für die Rückmeldung.


    Wenn die Mitarbeiterin jedoch die wöchentliche Arbeitszeit bzw. die maximale AZ bei Werkstundenten von 20 Std./W. überschreitet (nicht in der vorlesungsfreien Zeit), so wäre dies nicht mehr als Werkstudentin anzusehen.


    Wie ist diese Konstellation anzusetzen, wenn die Überschreitung der wöchentlichen AZ sporadisch wäre und im Dienstplan die Überschreitung der 20 Std./Woche klar ersichtlich ist?


    Wäre es demnzufolge sinnvoll, die Mitarbeiterin grundsätzlich vorab mit mehr als 20 Std./W. anzusetzen, so dass kein Werkstudentenprivileg herangezogen werden kann?


    Danke vorab.

  • 04
    RE: Student _ 10 Std./W. --> Abschluss Werkstudentenvertrag ein kann oder muss da 20 Std./W. nicht überschritten

    Guten Tag,
     
    sofern die maßgeblichen 20 Wochenstunden-Grenze überschritten wird, kann die Regelung des Werkstudentenprivilegs nicht mehr angewandt werden. Es liegt somit sofort Sozialversicherungspflicht vor.
     
    Bei einer nur sporadischen Überschreitung der Stundengrenze liegt grundsätzlich für diesen Überschreitungszeitraum Sozialversicherungspflicht vor.
     
    Wenn Sie in der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung begründet davon ausgehen, dass die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden überschritten wird, ist Sozialversicherungspflicht zu unterstellen. Eine nur gelegentliche Überschreitung reicht hierfür aber nicht aus.

    In Zweifelsfällen empfehlen wir Ihnen für eine rechtsverbindliche Beurteilung die zuständige Einzugsstelle zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Student _ 10 Std./W. --> Abschluss Werkstudentenvertrag ein kann oder muss da 20 Std./W. nicht überschritten

    Wird hier gezielt ein Fokus gesetzt, inwieweit die wöchentliche AZ von 20 Std. überschritten wird oder besteht die Möglichkeit in einer Woche mehr zur arbeiten und in einer anderen Woche weniger, so dass die Sollarbeitszeit im Monat sich ausgleicht?


    Uns geht es vielmehr darum, dass wenn eine Prüfung anstehen würde und einen Einblick hierzu ahben will, inwieweil sporadische Überschreitungen in der Woche das Werkstudentenprivileg aushebelt.


    Wie ist der Überschreitungszeitraum zu sehen.

    Wöchentlich oder monatlich?


    Die Abrechnung wird monatlich durchgeführt, so dass wöchentliche Schwankungen hier nicht individuell angesetzt werden können. - eine Woche SVpflichtig, eine Woche Werkstundent... etc.

  • 06
    RE: Student _ 10 Std./W. --> Abschluss Werkstudentenvertrag ein kann oder muss da 20 Std./W. nicht überschritten

    Guten Tag,
     
    ordentliche Studierende sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts, im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet.
     
    Bei der 20-Stunden-Grenze handelt es sich um eine feste Grenze, von der nicht aufgrund individueller Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb oder einer Branche abgewichen werden kann. Eine Durchschnittsbetrachtung ist nicht möglich. Sobald die wöchentliche Arbeitszeit über 20 Stunden liegt, ist eine Werkstudententätigkeit nicht mehr möglich.
     
    Es geht immer um die wöchentliche Beschäftigungszeit.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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