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  • 01
    Student

    Ein Student war im Jahr 2025 bis Anfang Mai familienversichert (ohne Einkommen), hat dann von Anfang Mai bis Anfang September Vollzeit pflichtversichert gearbeitet, war dann wieder von Anfang September bis Ende November familienversichert (wieder ohne Einkommen).


    Im Dezember hat er bei einem neuen Arbeitgeber ein freiwilliges Praktikum in Vollzeit begonnen bis zum 31.01.2026 mit einem Bruttolohn von monatlich 1575 €.


    Er ist durchgehend immatrikuliert.


    Es müsste doch möglich sein, ihn für Dezember und Januar als kurzfristige Beschäftigung abzurechnen ? Könnte er sich dann rückwirkend als Student versichern, die Grenze für die Familienversicherung wäre ja überschritten.


    Würde sich die Betrachtung ändern, wenn danach eine Werkstudentenbeschäftigung an das Praktikum anknüpft ?

  • 02
    RE: Student

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese Beschäftigung auf maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr im Voraus
    vertraglich begrenzt ist oder nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt. Bei dieser Beurteilung sind innerhalb des Kalenderjahres alle kurzfristigen Beschäftigungen
    zusammenzurechnen.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall liegt eine auf zwei Monate begrenzte Beschäftigung (freiwilliges Praktikum) vor. Kurzfristige Beschäftigungen in dem maßgeblichen Kalenderjahr liegen nicht vor.
     
    Demnach könnte in Ihrem Fall grundsätzlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann nicht mehr vor, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird und dass Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
    Berufsmäßigkeit liegt regelmäßig dann vor, wenn diese nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
     
    Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten
    im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen, mit Ausnahme geringfügig
    entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze, berücksichtigt.
     
    Da Studenten grundsätzlich nicht zum berufsmäßigen Personenkreis gehören, gilt hier die Besonderheit, dass für die Prüfung der Berufsmäßigkeit nur Beschäftigungen ab
    Studienbeginn berücksichtigt werden.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall bestand innerhalb des Kalenderjahres während des Studiums bereits eine mehr als geringfügige Beschäftigung von Anfang Mai bis Anfang September
    in Vollzeit. Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit wir diese Beschäftigung angerechnet.
     
    Daraus ergibt sich, dass in Ihrem Fall die Beschäftigung von Dezember bis Januar berufsmäßig ausgeübt wird. Die Anwendung der Regelung zur kurzfristigen Beschäftigung
    nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV kommt daher hier nicht zur Anwendung, sodass Sozialversicherungspflicht vorliegt.
     
    Gegebenenfalls kann in diesem Fall das Werkstudentenprivileg Anwendung finden.
     
    Eine eventuell im Anschluss geplante Werkstudentenbeschäftigung verändert die Beurteilung nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Student

    Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Damit habe ich gerechnet.


    Ich würde in diesem Fall ganz normal mit PGRS 101 und dem BGRS 1111 abrechnen.


    Dürfte in diesem Fall der Übergangsbereich angewendet werden ?




     

  • 04
    RE: Student

    Guten Tag,
     
    wir stimmen Ihnen bzgl. der Beitrags- und Personengruppe zu. Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereich müssen bei Arbeitsentgelten bis 2.000 Euro/Monat angewendet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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