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  • 01
    Stipendium und Abstand zu Beschäftigungsverhältnis

    Guten Tag,


    gibt es eine offizielle Regelung/Empfehlung für einen zeitlichen Abstand, der bestehen sollte, zwischen einem Stipendium und einem anschließenden Beschäftigungsverhältnis?

    Welcher Zeitraum kann als realistisch angesehen werden, damit ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Stipendium und Beschäftigungsverhältnis ausgeschlossen werden kann?


    Vielen Dank vorab.

    MfG

  • 02
    RE: Stipendium und Abstand zu Beschäftigungsverhältnis

    Hallo ElsaB.,
     
    eine offizielle Regelung für einen zeitlichen Abstand zwischen einem Stipendium und einem anschließenden Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Soziallversicherung gibt es nicht.
     
    Der Bezug des Stipendiums allein begründet regelmäßig kein abhängiges und demzufolge versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Stipendiumgeber. Die Bezeichnung einer Zuwendung als „Stipendium“ lässt keine Rückschlüsse auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder auf die Arbeitsentgelteigenschaft zu.

    Sofern allerdings das Stipendium im Hinblick auf ein künftiges Beschäftigungsverhältnis gewährt werden sollte, wäre aus unserer Sicht eine gewährte Vergütung als Arbeitsentgelt zu bewerten, die grundsätzlich der Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Liegt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt oberhalb der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze, ist von einem dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen und es sind Meldungen und Beiträge an die Krankenkasse zu entrichten.

    Stipendien sind allerdings zu unterscheiden von sogenannten Studienbeihilfen, mit denen Unternehmen ihre studierenden Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses finanziell fördern. Häufig fördern Betriebe das Studium von Arbeitnehmern durch die Zahlung von monatlichen Studienbeihilfen, wobei in der Regel bestimmte Förderbedingungen durch den Betrieb vorgegeben werden.  

    Nach Auffassung der Gemeinsamen Beitragseinzugsbeteiligten stellt die Studienbeihilfe Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV dar, so dass für den Zeitraum, in dem das Studium gefördert wird, Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer gegeben ist. Allerdings ist in diesem Zusammenhang § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu beachten. Nach dieser Regelung sind vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind.

    Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir Ihnen, ggf. durch die zuständige Krankenkasse (ggf. unter Vorlage entsprechender Verträge und Vereinbarungen) eine versicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen zu lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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