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  • 01
    Stiefkinder ab welchem Zeitpunkt berücksichtigen.

    Liebes Expertenteam,

    bei uns ist folgender Sachverhalt leicht unklar.

    Wir haben eine Beschäftigte, welche uns mitteilte, dass bei ihr noch zwei Stiefkinder in der Pflegeversicherung zu berücksichtigen seien. Die Kinder sind aktuell 21 und 23 Jahre alt und leben wieder bei der leiblichen Mutter. Welcher Stichtag ist für uns nun relevant. Die Beschäftigte heiratete im Jahr 2014 den Kindsvater. Angenommen die Kinder wurden dann zu diesem Zeitpunkt in den gemeinsamen Haushalt mit aufgenommen, zählt dann der Tatbestand zum Zeitpunkt der Eheschließung, auch wenn die Kinder schon längst nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohnen? Muss die Arbeitnehmer sozusagen eine "alte Meldebescheinigung" vorlegen, oder wird auf hier auf den 01.07.2025 abgestellt? Vielen Dank.

  • 02
    RE: Stiefkinder ab welchem Zeitpunkt berücksichtigen.

    Guten Tag,
     
    Kinder, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", werden als Stiefkinder berücksichtigt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Das Recht auf die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird aber nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben.
     
    Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf „ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art“, auf „die Aufnahme in die Familiengemeinschaft“ oder auf „ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band“ abgestellt worden.
    Mitglieder mit nachgewiesener Elterneigenschaft haben den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen. Dies gilt auch für Stiefeltern.
    Das bedeutet, sofern die Voraussetzungen der Stiefelterneigenschaft nach den oben aufgeführten Kriterien erfüllt sind, wäre der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung nicht zu zahlen.
     
    Da eine solche Beurteilung in Ihrem Sachverhalt nicht ganz einfach ist, empfehlen wir Ihnen im Zweifelsfall, sich eine Bestätigung der „Elterneigenschaft“ von der zuständigen Pflegekasse der betroffenen Person vorlegen zu lassen, dass die vorliegende Beziehung für die „Kinderberücksichtigung im Sinne des PUEG“ als ausreichend anerkannt wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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