Liebes Expertenteam,
bei uns ist folgender Sachverhalt leicht unklar.
Wir haben eine Beschäftigte, welche uns mitteilte, dass bei ihr noch zwei Stiefkinder in der Pflegeversicherung zu berücksichtigen seien. Die Kinder sind aktuell 21 und 23 Jahre alt und leben wieder bei der leiblichen Mutter. Welcher Stichtag ist für uns nun relevant. Die Beschäftigte heiratete im Jahr 2014 den Kindsvater. Angenommen die Kinder wurden dann zu diesem Zeitpunkt in den gemeinsamen Haushalt mit aufgenommen, zählt dann der Tatbestand zum Zeitpunkt der Eheschließung, auch wenn die Kinder schon längst nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohnen? Muss die Arbeitnehmer sozusagen eine "alte Meldebescheinigung" vorlegen, oder wird auf hier auf den 01.07.2025 abgestellt? Vielen Dank.