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  • 01
    Stiefkind Berücksichtigung Pflegeversicherung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Angestellte die verheiratet ist und die mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Kind hat. Deren Ehemann hat zwei Stiefkinder in die Ehe mitgebracht. Seit dem Zusammenzug leben diese Stiefkinder jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern bei der Ex-Frau und sind dort gemeldet. Dürfen wir daher in der Pflegeversicherung lediglich das eigene Kind berücksichtigen, oder kommen auch die zwei Stiefkinder in die Berücksichtigung? Ist eine Meldebescheinigung zwingend erforderlich, um die Kinder zu berücksichtigen? Die elektronische Rückmeldung hat bisher nur ein Kind berücksichtigt.

    Stiefkinder werden aber generell nicht automatisch mitbeachtet.

    Vielen Dank für die Rückmeldung und eine schöne Woche.

  • 02
    RE: Stiefkind Berücksichtigung Pflegeversicherung

    Hallo Zentrum für Radiologie und Nuklearmedizin Wetterau GbR,
     
    Kinder, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", werden als Stiefkinder berücksichtigt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Das Recht auf die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird aber nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben.
     
    Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden.
    Vielmehr ist auf „ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art“, auf „die Aufnahme in die Familiengemeinschaft“ oder auf „ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band“ abgestellt worden.
     
    Darüber hinaus wird die Aufnahme in den Haushalt mit „versorgen“ gleichgestellt, aber auch im Bezug hierauf klargestellt, dass das Hauptgewicht nicht auf dem Gewähren von Unterhalt liegt. Demnach wird unter Haushaltsaufnahme nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben verstanden, sondern dass sie als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) gekennzeichnet wird.
     
    Mitglieder mit nachgewiesener Elterneigenschaft haben den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen. Dies gilt auch für Stiefeltern.
     
    Da nach Ihrer Schilderung, die Voraussetzungen der Stiefelterneigenschaft nach den oben aufgeführten Kriterien nicht erfüllt sind, kann in der sozialen Pflegeversicherung nur das eigene leibliche Kind bei der Ermittlung des korrekten Pflegeversicherungsbeitrags berücksichtigt werden.
     
    Wir wünschen Ihnen eine angenehme Restwoche.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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