Bekanntlich können Vorauszahlungen bis zum 3fachen des Jahresbeitrages steuerlich in den Jahr der Einzahlung berücksichtigt werden, wenn die betreffende Person privat versichert ist oder freiwillig gesetzlich versichert ist.
Frage: ist das auch für die Beiträge aus einer kapitaliserten bAV möglich, wenn die Person im Rahmen der KVdR gesetzlich pflichtversichert ist.