Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    steuerfreie Erstattung Fortbildung als Heilpraktiker beim Zahnarzt

    Liebes Team,


    ich hatte am 12.01.2026 folgendes geschrieben und leider noch keine Antwort erhalten. :)


    Ein Rezeptionsmitarbeiter in einer Zahnarztpraxis in Berlin möchte sich als Heilpraktiker vom 03.03.2026 - 15.02.2028 fortbilden. Der Arbeitgeber möchte diese 4.070 € i.H.v. 22 x 185 € monatlich steuerfrei erstatten. Der Zahnarzt möchte diese Heilpraktikerfortbildung auch in der Zahnarztpraxis nutzen, obwohl es in der Zahnarzt-Gebührenverordnung keine Abrechnungspositionen dafür gibt. Kann diese Fortbildung dennoch steuerfrei erstattet werden und falls ja, was muss als Nachweis vorliegen?


    Beste Grüße

    Torsten Kalb

     

  • 02
    RE: steuerfreie Erstattung Fortbildung als Heilpraktiker beim Zahnarzt

    Sehr geehrter Fragesteller,


    bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort.


    In der geschilderten Konstellation wäre die Übernahme der Fortbildungskosten arbeitgeberseits lohnsteuerfrei möglich, wenn die Fortbildung überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Der entsprechende Nachweis obliegt dem Arbeitsgeber. Die fehlende Abrechenbarkeit der zusätzlichen Qualifikation innerhalb der zahnärztlichen Tätigkeit spricht gegen das eigenbetriebliche Interesse. Die bloße Absicht oder Behauptung der betrieblichen Nutzung genügt nicht. (Außerdem wäre bei eigenbetrieblichem Interesse zu erwarten, dass der Arbeitgeber die betriebliche Verwertbarkeit der Fortbildungskosten durch Rückzahlungsklausel absichert für den Fall einer Beendigung des Arbeitsvertrages nach der Fortbildung.)


    Sollte ein eigenbetriebliches Interesse deshalb nicht darlegbar sein, kommt weiter Einkommens- und Lohnsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 19 EStG in Betracht, wenn die Fortbildung jedenfalls "der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers" dient und (dort Satz 3) keinen überwiegenden Belohnungscharakter hat. Für diese Steuerbefreiung wird kein direkter Bezug zur aktuell ausgeübten Tätigkeit vorausgesetzt.


    Wegen der bestehenden Beurteilungsspielräume kann die Einholung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG sinnvoll sein.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.