Expertenforum - Steuerberater

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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Steuerberater

    Der Betrieb forstet im Wald gerodete Flächen mit Setzlingen neu auf. Es soll ein 24jahre alter Mitarbeiter aus einem EU Mitgliedstaat für einen auf 70Tage beschränkten Arbeitseinsatz nach Deutschland kommen. Der Mitarbeiter hat keine A1 Bescheinigung. Nach seine Angaben geht er in seinem Staat aktuell keiner Beschäftigung nach und ist dort eher "Hausmann". Wir sehen in dem Mitarbeiter eine Saisonarbeitskraft aus einem EU-Mitgliedstaat für den ohne A1 deutsche Kriterien gelten. wenn er als Hausmann gilt - keine andere Tätigkeit- keine ArbL-Versicherung etc. - würden wir entscheiden das die Kriterien der Berufsmäßigkeit nicht erfüllt sind und eine SV-Freie kurzfristige Beschäftigung gegeben ist (auch oder gerade weil keine A1 vorliegt).

  • 02
    RE: Steuerberater

    Hallo GS_StB,

    aufgrund der vielen komplexen Sachverhaltsanfragen bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Anfrage im Rahmen unseres „24-Stunden-Service“ bisher noch keine Stellungnahme abgeben konnten. Eine Beantwortung Ihrer Fragen erhalten Sie schnellstmöglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam 

  • 03
    RE: Steuerberater

    Hallo GS_StB,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.

    Da nach Ihren Angaben die betroffene Person neben der beabsichtigten Beschäftigung in Deutschland keine weitere Erwerbstätigkeit im EU-Heimatstaat (z. B. bei einem anderen Arbeitgeber) ausübt, finden in Ihrem Sachverhalt die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung. Demzufolge ist in einem solchen Fall zu prüfen, inwiefern ggf. die Voraussetzungen einer kurzfristigen sozialversicherungsfreien Beschäftigung vorliegen.

    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeführt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Insbesondere bei Beschäftigungen von Schülern, Studenten, „Hausfrauen“, Selbstständigen oder während eines bezahlten Erholungsurlaubs liegt Berufsmäßigkeit nicht vor.

    Zur Erleichterung der versicherungsrechtlichen Beurteilung haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung bundeseinheitliche Feststellungsbögen erarbeitet, die jeweils zweisprachig – in deutscher Sprache und der jeweiligen Heimatsprache – aufgelegt und von den für die Arbeitsvermittlung im jeweiligen Heimatland des Beschäftigten zuständigen Verwaltungen ausgegeben werden. Der Mitarbeiter sollte vor Arbeitsantritt in Deutschland den Feststellungsbogen vollständig ausgefüllt dem Arbeitgeber aushändigen, der ihn zu den Entgeltunterlagen zu nehmen hat.

    Einen solchen „Fragenbogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit von Saisonarbeitnehmer“ finden Sie auch auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, kurz SVLFG unter https://www.svlfg.de/auslaendische-saisonarbeitskraefte

    Sollte aufgrund einer kurzfristigen Beschäftigung für die Saisonarbeitskraft Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen und verfügt die Saisonarbeitskraft über keinen Krankenversicherungsschutz im Wohnmitgliedstaat, so empfiehlt sich für die Dauer der Saisonarbeitnehmertätigkeit der Abschluss einer privaten Krankenversicherung (z. B. „Erntehelferversicherung“) durch den Arbeitgeber.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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