Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihre Ausführungen vom 23.01.2026. Wir beschäftigen ebenfalls einen Mitarbeiter, der die Regelaltersgrenze bereits am 01.07.2022 erreicht hat. Laut eigener Auskunft hat der Mitarbeiter bisher keinen Rentenantrag gestellt und bezieht folglich keine Altersrente.
Der Mitarbeiter war bislang im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (GfB) tätig und soll nun in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis überführt werden. Sie empfahlen hierfür den Beitragsschlüssel „1121“ mit der Personengruppe 101.
Hierzu habe ich zwei ergänzende Fragen:
Besteht für den Mitarbeiter die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen?
Sofern eine Befreiung ausgeschlossen ist: Besteht unsererseits eine gesetzliche Informationspflicht gegenüber dem Mitarbeiter über diesen Sachverhalt?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.