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  • 01
    Statusfeststellungsverfahren für Geschäftsführer obligatorisch?

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    unsere Firma beschäftigt über 20 angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer:innen. Vor 8 Jahren wurde bei einer SV-Prüfung die Beitragspflicht festgestellt, seitdem werden die GFs entsprechend sv-pflichtig abgerechnet. Wir haben kürzlich bei einer Schulung erfahren, dass es eigentlich ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren bei Einstellung neuer Ges-GF gibt. Ist dies auch notwendig, wenn wir neue Ges-GF sowieso voll versicherungspflichtig abrechnen?

    Vielen Dank für eine Auskunft und freundliche Grüße

  • 02
    RE: Statusfeststellungsverfahren für Geschäftsführer obligatorisch?

    Guten Tag,
     
    die Einzugsstelle hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen, wenn der Arbeitgeber bei der Einzugsstelle die Beschäftigung eines Ehegatten/Lebenspartners oder GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers anmeldet. Die Anmeldung dieser Personen ist daher gesondert zu kennzeichnen. Nach § 28a Abs. 3 SGB IV hat der Arbeitgeber bei der Anmeldung anzugeben, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt.
     
    Insofern ist das Statusfeststellungsverfahren für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH obligatorisch und damit verpflichtend.
     
    Wenn hier eine Anmeldung unterbleibt, da sich die Vertragspartner einig sind, das ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt (z.B. alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer) kann ein
    Statusfeststellungsverfahren nicht durchgeführt werden. In diesen Fällen besteht keine Rechtssicherheit, dass diese rechtliche Beurteilung dem geltenden Recht entspricht. Eine spätere Beanstandung z. B. im Rahmen der Betriebsprüfung ist damit nicht ausgeschlossen.
     
    Sofern das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nicht durchgeführt wurde, da die Rechtsform der GmbH nicht vorliegt, kann zur rechtlichen Prüfung im Nachhinein das optionale Feststellungsverfahren durchgeführt werden.
     
    Im Übrigen weisen wir darauf hin, das bei der Anmeldung von Geschäftsführern einer GmbH das Kennzeichen Statusfeststellung unabhängig vom Willen des Mandaten (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) zwingend zu setzen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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