Hallo AOK-Experten-Team,
die Deutsche Rentenversicherung hat im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren die Feststellung eines Erwerbsstatus nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV festgestellt. Der Selbständige war im Zeitraum von Okt. 23 bis März 24 für unser Unternehmen beschäftigt.
Aufgrund der nachgewiesenen Arbeitnehmereigenschaft sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil) für den Beschäftigungszeitraum durch uns zu entrichten.
Frage: Sind in allen Zweigen der Sozialversicherung die Beiträge nachzuentrichten, auch wenn der Scheinselbstständige private Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung innerhalb dieses Zeitraums privat gezahlt hat?
Frage zur Lohnsteuer: Stellen die nachgezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung im Rahmen einer Hochrechnung einen geldwerten Vorteil dar, der lohnsteuerlich gewürdigt werden muss?
Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung meiner Frage.
Vielen Dank und Gruß
M. Beyert-Lasberg