Expertenforum - Statusfeststellungsverfahren / Feststellung des Erwerbsstatus

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  • 01
    Statusfeststellungsverfahren / Feststellung des Erwerbsstatus

    Hallo AOK-Experten-Team,


    die Deutsche Rentenversicherung hat im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren die Feststellung eines Erwerbsstatus nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV festgestellt. Der Selbständige war im Zeitraum von Okt. 23 bis März 24 für unser Unternehmen beschäftigt.


    Aufgrund der nachgewiesenen Arbeitnehmereigenschaft sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil) für den Beschäftigungszeitraum durch uns zu entrichten.


    Frage: Sind in allen Zweigen der Sozialversicherung die Beiträge nachzuentrichten, auch wenn der Scheinselbstständige private Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung innerhalb dieses Zeitraums privat gezahlt hat?

    Frage zur Lohnsteuer: Stellen die nachgezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung im Rahmen einer Hochrechnung einen geldwerten Vorteil dar, der lohnsteuerlich gewürdigt werden muss?

    Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung meiner Frage.

    Vielen Dank und Gruß

    M. Beyert-Lasberg

  • 02
    RE: Statusfeststellungsverfahren / Feststellung des Erwerbsstatus

    Hallo ABLE,
     
    stellt die Clearingstelle der Deutsche Rentenversicherung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens fest, dass die betreffende Person Arbeitnehmereigenschaft hat, trifft der Arbeitgeber die Feststellung, ob in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht besteht.
     
    Sofern zum Zeitpunkt des Eintretens der Krankenversicherungspflicht (hier: ab 10/2023) die Regelungen des § 6 Abs. 3a SGB V nicht anzuwenden waren, unterliegt die Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, unabhängig davon, ob die betreffende Person zu diesem Zeitpunkt privat Kranken- und Pflegeversichert war.
     
    Der Arbeitgeber ist grds. Schuldner der Beiträge zur Sozialversicherung gegenüber der Einzugsstelle. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Beitragsabzug darf nur bei den nächsten drei Lohn- bzw. Gehaltszahlungen (gerechnet vom dem Zeitpunkt an, ab dem der Entgeltanspruch entstanden ist) nachgeholt werden. Der Arbeitnehmer „muss“ nicht damit rechnen, dass nach Ablauf der 3-Monatsfrist noch selbst aufzubringende Anteile der Gesamtsozialversicherungsbeiträge von seinem Lohn oder Gehalt gekürzt werden, es sei denn, der Abzug ist ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben.
    Sofern kein Verschulden des Arbeitgebers vorliegt, kann der Abzug auch für einen längeren Zeitraum nachgeholt werden, z. B., wenn der Arbeitnehmer seine Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Arbeitgeber grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht erfüllt hat.
     
    Grundsätzlich stellen vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmerbeiträge einen geldwerten Vorteil dar und sind der Beitragspflicht zu unterwerfen.
     
    Sofern allerdings ein Verschulden des Arbeitgebers vorliegt und somit dieser ohnehin die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge allein nachzuzahlen hat, liegt kein geldwerter Vorteil vor.
     
    Zur Frage der lohnsteuerlichen Bewertung in diesem Zusammenhang bitten wir Sie, das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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