Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens wurde eine abhängige Beschäftigung festgestellt. Auf welcher Grundlage hat der Arbeitgeber das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu ermitteln. Anhand der vorliegenden ursprünglichen Rechnungen (mit ohne Mehrwertsteuer) oder welche Grundlage ist ansonsten heranzuziehen um eine nachfolgende Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sicherzustellen. Besten Dank für Ihre Rückmeldung.
Expertenforum - Statusfeststellungsverfahren

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Statusfeststellungsverfahren
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RE: Statusfeststellungsverfahren
Guten Tag,
für eine ordnungsgemäße Beitragsabführung empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse/Einzugsstelle einzubinden, die gemeinsam mit Ihnen das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ermitteln wird.
Ganz allgemein geben wir Ihnen gerne Auskunft:
Nach § 14 SGB IV sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
Nach unserem Verständnis sind die ursprünglichen Rechnungen als Arbeitsentgelt anzusetzen. Die darauf entfallene Mehrwertsteuer ist ein durchlaufender Posten und findet keine Anwendung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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