Ein Mitarbeiter wurde als Begleitperson seines Kindes (unter 12 Jahre) mit aufgenommen. Eine stationäre Mitaufnahme war erforderlich.
Nach unserer Kenntnis werden die Ansprüche auf eine Verdienstausfallerstattung nicht aus den gesetzlichen Vorschriften für das Kinderkrankengeld hergeleitet. Deshalb gelten weder die Anspruchsvoraussetzungen für das Kinderkrankengeld noch die gesetzlichen Beschränkungen zum Kinderkrankengeld. Die Erstattung des Verdienstausfalls ist daher nicht auf 10 (bei Alleinerziehenden 20, ein Kind) Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Zudem ist die Verdienstausfallerstattung auch nicht in seiner Höhe beschränkt wie das Kinderkrankengeld. Nach Rücksprache mit der Krankenkasse des Kindes wurde mitgeteilt, dass analog der Vorschriften für das Kindkrankengeld verfahren wird und auch eine Anrechnung auf die Kindkranktage. Ist dies korrekt?