Sehr geehrte Damen und Herren,
allgemein bekannt ist die Tatsache das ein AN bei Eigenkündigung oder auch Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine 12-Wochen Sperrfrist vom ALG1 Bezug in Kauf nehmen muss.
Diese 12 Wochen gehen ihm folglich von seinem Leistungszeitraum verloren.
Nun kursiert die Aussage diesbezüglich hätte sich etwas geändert und man bekäme zwar 12 Wochen keine Bezüge, diese Zeit würde aber nicht vom Leistungszeitraum abgezogen.
Heißt konkret: AN hat 12 Monate Anspruch; die Anspruchsdauer beginnt mit Tag 1 nach Ablauf der Sperrzeit.
Ist da was dran oder hält sich hier gerade eine Ente (Falschmeldung) im Netz?