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  • 01
    Sozialversicherungsrechtlicher Status von Beschäftigten mit berufsständischer Versorgung

    Liebes Expertenteam,


    unsere Beschäftigte, geboren am 19.03.1960, ist seit dem 01.06.2004 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Grund hierfür ist ihre Mitgliedschaft in der Architektenkammer sowie die damit verbundene Pflichtversicherung in dem entsprechenden berufsständischen Versorgungswerk.


    Ab dem 01.12.2025 bezieht sie eine Altersrente aus diesem Versorgungswerk, da sie dort das maßgebliche Rentenalter erreicht hat. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Anspruch wurde durch die Nachzahlung von Beiträgen und damit das Erreichen der Wartezeit von 35 Jahren erworben, sodass sie diese Rente ab dem 01.02.2026 abschlagsfrei beziehen wird.


    Bis zum 30.11.2025 wurden der Beitragsgruppenschlüssel 1011 sowie der Personengruppenschlüssel 101 gemeldet. Da das Beschäftigungsverhältnis noch bis zum 31.01.2026 fortbesteht bitten wir um Mitteilung, ob ab dem Rentenbezug 01.12.2025 eine Änderung des Beitragsgruppenschlüssels erforderlich gewesen wäre.


    Insbesondere sind wir unsicher, ob weiterhin der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden ist und ob der Beitragsgruppenschlüssel auf 3011, 3111 oder 3321 geändert werden muss.


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


     

  • 02
    RE: Sozialversicherungsrechtlicher Status von Beschäftigten mit berufsständischer Versorgung

    Hallo Piepmatz,
     
    der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Architektenkammer) wird grundsätzlich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht/ -freiheit den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt.
     
    Nach unseren Informationen beinhalten die Versorgungsordnungen der verschiedenen Versorgungswerke immer noch unterschiedliche Regelungen.
     
    Wenn wir davon ausgehen, dass die Satzungsregelungen des zuständigen Versorgungswerks keine weiteren Zahlungseingänge mehr vorsehen, wird ab Beginn der Rentenzahlung (hier: 01.12.2025) der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung an die deutsche Rentenversicherung abgeführt (Beitragsgruppe „3“).
     
    In der Arbeitslosenversicherung unterliegt die Beschäftigung - unabhängig vom Zeitpunkt des Versorgungsleistung - weiterhin der Beitragspflicht, da die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist (Beitragsgruppe „1“).
     
    Daher lautet in Ihrem Fall der Beitragsgruppenschlüssel „3311“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „119“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Sozialversicherungsrechtlicher Status von Beschäftigten mit berufsständischer Versorgung

    Liebes Expertenteam,


    vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Vorsorglich hatte ich mich auch an die zuständige Krankenkasse gewandt. Von dort erhielt ich eine schriftliche Bestätigung, dass die Personengruppenschlüssel 101 und der Beitragsgruppenschlüssel 3011 zu verwenden sind. Dies war für mich nicht nachvollziehbar.


    Nach Ihrer jetzigen Antwort bin ich ebenfalls verunsichert, da mir die von Ihnen genannte Konstellation mit dem Beitragsgruppenschlüssel 3111 und dem Personengruppenschlüssel 119 ebenfalls nicht vollständig klar ist.


    In der Altersvorsorge des Versorgungswerks hat die Beschäftigte das reguläre Versorgungsalter erreicht, jedoch noch nicht das gesetzliche Regelrenteneintrittsalter. Vor diesem Hintergrund bitte ich nochmals um Prüfung, ob in dieser Konstellation tatsächlich der Beitragsgruppenschlüssel 3111 und der Personengruppenschlüssel 119 anzuwenden ist.


    Gegebenenfalls würde ich mich nach Ihrer Rückmeldung hierzu nochmals an die zuständige Krankenkasse wenden und mir die entsprechende Einordnung schriftlich bestätigen lassen.


    Das Versorgungswerk hat uns bereits darüber informiert, dass ab dem 01.12.2025 keine Rentenversicherungsbeiträge mehr zu entrichten sind.


    Für Ihre erneute Prüfung und Unterstützung bedanke ich mich im Voraus.


    Viele Grüße

    Piepmatz

  • 04
    RE: Sozialversicherungsrechtlicher Status von Beschäftigten mit berufsständischer Versorgung

    Hallo Piepmatz,
     
    zunächst einmal stimmen wir Ihrer beabsichtigten Vorgehensweise zu, eine erneute Einordnung der Sachlage von der zuständigen Krankenkasse schriftlich bestätigen zu lassen.
     
    Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass wir in unserer Antwort auf den Beitragsgruppenschlüssel „3311“ und nicht wie von ihnen beschrieben „3111“ hingewiesen haben.
     
    Die Tatsache, dass hier das Versorgungswerk seit dem 01.12.2025 keine rentensteigernde Zahlung mehr zulässt, ist für uns ein klarer Beleg für die Anwendung des Beitragsgruppenschlüssels „3311“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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