Liebes Expertenteam,
unsere Beschäftigte, geboren am 19.03.1960, ist seit dem 01.06.2004 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Grund hierfür ist ihre Mitgliedschaft in der Architektenkammer sowie die damit verbundene Pflichtversicherung in dem entsprechenden berufsständischen Versorgungswerk.
Ab dem 01.12.2025 bezieht sie eine Altersrente aus diesem Versorgungswerk, da sie dort das maßgebliche Rentenalter erreicht hat. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Anspruch wurde durch die Nachzahlung von Beiträgen und damit das Erreichen der Wartezeit von 35 Jahren erworben, sodass sie diese Rente ab dem 01.02.2026 abschlagsfrei beziehen wird.
Bis zum 30.11.2025 wurden der Beitragsgruppenschlüssel 1011 sowie der Personengruppenschlüssel 101 gemeldet. Da das Beschäftigungsverhältnis noch bis zum 31.01.2026 fortbesteht bitten wir um Mitteilung, ob ab dem Rentenbezug 01.12.2025 eine Änderung des Beitragsgruppenschlüssels erforderlich gewesen wäre.
Insbesondere sind wir unsicher, ob weiterhin der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden ist und ob der Beitragsgruppenschlüssel auf 3011, 3111 oder 3321 geändert werden muss.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.