Expertenforum - Sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines EQJ'ers mit laufendem Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung)

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  • 01
    Sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines EQJ'ers mit laufendem Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung)

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir bieten ein Einstiegsqualifizierungsjahr mit einer Vereinbarung zum Besuch einer einjährigen gewerbliche-technischen Berufsfachschule an. Diese dient zur Prüfung der Eignung für einen Ausbildungsplatz. Während dem EQJ leisten wir 100 EUR brutto/Monat.

    Diese rechnen wir sozialversicherungspflichtig als Geringverdiener (alle SV-Beiträge gehen zu Lasten des Arbeitgebers) in allen Zweigen der SV ab.

    Als Personengruppe melden wir die 102 "Auszubildende"


    Nun werden wir derzeit mit drei Fällen konfrontiert bei denen das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist und lediglich eine Aufenthaltsgestattung vorliegt. Hinzu kommt das ein EQJ'er Minderjährig ist und ein zuständiges Landratsamt die Vormundschaft hat. Das Landratsamt weißt uns daraufhin, dass wir keine Anmeldung bei einer Krankenkasse vornehmen dürfen. Alle drei EQJ'ler sind wohl über das Sozialtamt versichert und erhalten individuell eine Karte sofern diese zum Arzt müssen.


    Uns stellt sich die Frage mit welcher Beitragsgruppe und DEÜV-Personengruppe EQJ'ler mit laufendem Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung) abrechnen müssen? Es wurde keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet, sodass wir unsere Anmeldung der EQJ'ler bei unserer Betriebskrankenkasse zeitnah stornieren müssten.


    Falls Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen vorliegt, müssen dann alle drei EQJ'ler eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründen?


    Im Voraus besten Dank.

  • 02
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines EQJ'ers mit laufendem Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung)

    Hallo HR-Sozialversicherung,
     
    Voraussetzungen für die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts ist unter Beachtung arbeitsrechtlicher Kriterien das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis.
     
    Da nach Ihrer Schilderung nach unserem Verständnis vordergründig zu klären ist, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt eine Arbeitserlaubnis zur Durchführung eines Einstiegsqualifizierungsmaßnahme (EQJ) nach § 54 a SGB III vorliegt, bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrem Sachverhalt keine weitere, sondern nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.  
     
    Liegt unter Beachtung arbeitsrechtlicher Kriterien eine Arbeitserlaubnis vor, gilt sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich folgendes:  
     
    Teilnehmer einer Einstiegsqualifizierung (EQJ) gehören in der Sozialversicherung zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV. Damit unterliegen sie der  Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht (Beitragsgruppenschlüssel „1111“, Personengruppenschlüssel „102“). Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit kommt bei den teilnehmenden Jugendlichen nicht in Betracht.

    Sofern das monatliche Arbeitsentgelt (unabhängig von einer Bezuschussung durch die Agentur für Arbeit) die Geringverdienergrenze in Höhe von 325,00 € nicht übersteigt, findet dagegen der Personengruppenschlüssel „121“ Anwendung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines EQJ'ers mit laufendem Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung)

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir müssen unsere Anfrage korrigieren.


    Es handelt sich bei diesen drei Fällen um keine klassische Einstiegsqualifizierung, sondern es handelt sich bei diesem Einsatz um ein von uns gestricktes Programm (kein klassisches Einstiegsqualifzierungsprogramm). Die Teilnehmer besuchen für ein Jahr die gewerbliche Berufsfachschule (Carl-Benz Schule). In diesem Rahmen führen für ein Jahr einmal pro Woche ein Praktikum bei uns durch. Wir vergüten in diesem Fall 100 EUR/Monatlich.


    Die Frage ist, ob das Praktikum als Erwerbstätigkeit gesehen wird?


    Bei einem Fall liegt eine Bescheinigung des Landratsamts Rastatt vor, in welcher die Durchführung dieses Programms (Gewerblich-technische Berufsfachschule verbunden mit einem Betriebspraktikum bei uns im Haus) für ein Jahr gestattet wird.


    Wir bitten um Rückmeldung wie wir diese in der Sozialversicherung abrechnen und in der DEÜV zu melden haben.


    Besten Dank.

  • 04
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines EQJ'ers mit laufendem Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung)

    Hallo HR-Sozialversicherung,

    aufgrund der nun jetzt gemachten Angaben gehen wir davon aus, dass es sich bei dem von Ihnen „selbstgestrickten Programm“ als Ergänzung zum Besuch der gewerblichen Berufsfachschule um ein „freiwilliges Praktikum“ handelt, welches sozialversicherungsrechtlich prinzipiell wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis zu werten ist.
     
    Wird - so wie in Ihrem Sachverhalt angedacht - dieses Praktikum mit einem monatlichen Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 556,00 €) absolviert, handelt es sich um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis, bei dem die Beiträge an die Minijobzentrale abzuführen sind (Personengruppenschlüssel „109“). Der Beitragsgruppenschlüssel lautet - sofern die Person gesetzlich krankenversichert sein sollte -„6100“ bzw. „6500“, sofern auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet wird.
     
    Zur Vermeidung von Irritationen ist es nach unserem Verständnis sinnvoll, die von Ihnen angedachte Maßnahme mit dem zuständigen Landratsamt vorab abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines EQJ'ers mit laufendem Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung)

    Guten Tag,


    vielen Dank für Ihre fachliche Stellungnahme.


    Folgende vertragliche Regelungen sind bei diesen Betroffenen enthalten uns wurde uns durch die zuständige Personalbetreuung gestern zugeschickt:


    A. Berufsfachschule und Vertragsdauer

    Die Schüler*innen besuchen die einjährige gewerblich-technischen Berufsfachschule im Berufsfeld: Feinwerkmechanik, Schwerpunkt: Metalltechnik

    Name der Schule Anschrift: Carl-Benz-Schule, Steinhäuserstraße 23, 16135 Karlsruhe

    Die Vereinbarung beginnt mit dem Schuljahr 2024/2025 und endet am Tag der Zeugnisübergabe durch die einjährige gewerblich-technische Berufsfachschule.


    B. Aufgaben des Betriebs

    1. Den Schüler*innen wird während der Unterrichtszeit ein Platz für ein vier- bis sechswöchiges Praktikum im o.g. Berulsteld zur Verlielung des fachpraktischen Unterrichts entsprechend der Ausbildungs- und Prülungsordnung des Kultusministeriums für die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen gewerblichen

    Berufsfachschulen in Ausbildungsberufen nach der Lernfeldkonzeption angeboten. Das Praktikum wird in Form von einzelnen Betriebstagen organisiert (Pflichtpraktikum nach

    5.22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG,

    1. Fachliche Anleitung und Einsatz in und auferhalb der Betriebsstätte während der praktischen Schulzeiten und des Orientierungspraktikums im Betrieb.

    2. Die Sicherheitsausstattung gemäß UVV wird kostenlos zur Verfügung gestellt.



    H. sonstige Vereinbarung

    Personen die ein Praktikum absolvieren, wird unter nachfolgenden Voraussetzungen ein Ausbildungsplatz in der Regelausbildungsdauer mit Ausbildungsbeginn im September 2025 in Aussicht gestellt:

    o Abschluss der 1-jährigen Berufsfachschule mit einem Notendurchschnitt von mind. 3,0

    o Persönliche, fachliche und gesundheitliche Eignung für den angebotenen

    Ausbildungsberuf


    Wir bitten Sie um nochmalige Prüfung ob Sie auf Grundlage dieses Inhalts das Beschäftigungsverhältnis immer noch als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis einordnen.


    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

  • 06
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines EQJ'ers mit laufendem Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung)

    Hallo HR-Sozialversicherung,

    nach den nun von Ihnen vorgelegten Informationen und unseren Nachforschungen ist nach unserem Verständnis von einem vorgeschriebenen Pflichtpraktikum zur Erlangung des erfolgreichen Abschlusses der Berufsfachschule auszugehen.

    Das Praktikum stellt somit einen nicht abtrennbaren Bestandteil der Schulausbildung dar. Als im Wesentlichen nichtbetrieblich geprägte Ausbildungsphase ist das Praktikum mithin nicht als (geringfügig entlohnte) Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung zu werten, woraus sich eine Beitragspflicht ergeben könnte.  

    Da Entgelt gezahlt wird, ist eine Meldung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ und dem Beitragsgruppenschlüssel „0000“ an die einzugsberechtigte Krankenkasse zu übermitteln.
    Umlagebeiträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sind in einem solchen Fall nicht zu entrichten. Beiträge zur Insolvenzgeldumlage sind ebenfalls nicht zu zahlen.

    Abschließend möchten wir Sie informieren, dass das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht eine bundesweite Plattform ist, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben.

    Eine schriftliche sowie rechtsverbindliche Prüfung und Stellungnahme kann jeweils nur von der einzugsberechtigten Krankenkasse der betroffenen Person - ggf. unter Berücksichtigung der relevanten Unterlagen - vorgenommen werden
    .
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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