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  • 01
    Sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Haushaltshilfe im Privathaushalt mit mehreren Minijobs

    Eine Privatperson möchte eine Haushaltshilfe mit 600€ monatlich (Minijob) beschäftigen.


    Die Arbeitnehmerin hat bereits einen weiteren Minijob bei einem anderen Arbeitgeber. Uns ist nicht bekannt, ob zusätzlich eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt.


    Die Tätigkeit der Haushaltshilfe erfolgt ausschließlich im privaten Haushalt der Arbeitgeberin und steht in keinerlei Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit als Unternehmerin.


    Nach unserem Verständnis stellt sich die Frage, ob die Beschäftigung weiterhin über das Haushaltsscheckverfahren (Minijob-Zentrale) abzuwickeln ist oder ob aufgrund eines weiteren Minijobs eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entsteht, die regulär bei einer Krankenkasse (z. B. AOK) zu melden wäre.


    Unsere Fragen:

    1. Wie ist die Beschäftigung (600 € im privaten Haushalt) sozialversicherungsrechtlich einzuordnen, wenn bereits ein weiterer Minijob besteht?

    2. Werden diese Minijobs der Arbeitnehmerin zusammengerechnet?

    3. Liegt die Prüfung dieser Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale oder der gesetzlichen KK?

    4. Ist die Beschäftigung in diesem Fall über das Haushaltsscheckverfahren abzuwickeln, solange sie ausschließlich im privaten Haushalt erfolgt, oder ist sogar eine Meldung über den gewerblichen Betrieb erforderlich?

    5. Falls aufgrund der Gesamtsituation Sozialversicherungspflicht eintritt:

    - Wie erfolgt dann die korrekte Anmeldung (DEÜV-Meldung über die gesetzl. Krankenkasse)?

    - Welcher Beitragsgruppenschlüssel ist anzuwenden, 1101?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Haushaltshilfe im Privathaushalt mit mehreren Minijobs

    Hallo Izabela.R,
     
    zunächst einmal möchten wir darauf hinweisen, dass es für eine versicherungsrechtliche Beurteilung durch den Arbeitgeber unabdingbar ist, zu wissen, ob der betreffende „Minijobber“ bereits eine versicherungspflichtige Beschäftigung innehat. Dies hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflichten vor Aufnahme der Beschäftigung festzustellen. Im Gegenzug ist die betreffende Person verpflichtet, dem Arbeitgeber das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung anzuzeigen und,
    soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.
     
    Das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung hat mitunter Auswirkungen auf das Ergebnis der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung.
     
    Wir gehen in unserer Stellungnahme davon aus, dass keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht und das bei der Tätigkeit als Haushaltshilfe keine Arbeitgeberidentität zum weiteren „Minijob“ gegeben ist.
     
     
    Eine Person kann (ohne eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung) zwei (oder weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse ausüben, sofern die regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelte in Addition die maßgebende Geringfügigkeitsgrenze (aktuell: 603,00 €) nicht übersteigen.
     
    Die Beurteilung dazu obliegt dem Arbeitgeber.
     
    Hierbei sind die monatlichen Entgelte aller Beschäftigungen zusammenzurechnen und zu prüfen, ob die Summe die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Wird diese Grenze durch Zusammenrechnung überschritten, sind beide Beschäftigungen nicht mehr geringfügig entlohnt, sondern grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit der Konsequenz, dass hier Abmeldungen zur Minijob-Zentrale und Anmeldungen an die zuständige Krankenkasse zu erfolgen haben.
     
    Die Tatsache, dass eine der beiden (dem Grunde nach) geringfügig entlohnten Beschäftigungen im Privathaushalt ausgeübt wird, hat auf die versicherungsrechtliche Beurteilung keine Auswirkungen.
     
    Eine Abrechnung über das Haushaltsscheckverfahren ist dann nicht mehr möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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