Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgende Fragen:
Zwei Personen, die in der privaten Krankenversicherung sind und aktuell kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis haben, möchten in Kürze eine GmbH gründen mit einer Beteiligung von je 50%, beide sollen Geschäftsführer werden.
Im Gründungsjahr soll kein Gehalt gezahlt werden, ab dem 2. Jahr soll jeder Geschäftsführer 60.000 € erhalten.
Es ist klar, dass nur über die Clearingstelle der Rentenversicherung rechtssicher geklärt werden kann, ob für die Tätigkeit Sozialversicherungsfreiheit oder Sozialversicherungspflicht besteht.
Ist es aber vom Grundsatz her richtig, dass Sozialversicherungsfreiheit bei 50% der Stimmrechte besteht, solange vertraglich vereinbart ist, dass die beiden Gesellschafter ihnen nicht genehme Weisungen abwehren können? Bzw. was muss vereinbart werden, damit Sozialversicherungsfreiheit besteht?
Würde es für den Fall der Sozialversicherungsfreiheit bedeuten, dass
• keine Pflicht besteht, in die gesetzliche RV und AV einzuzahlen
• ein Wahlrecht für eine private KV/PV bzw. eine freiwillig gesetzliche KV/PV besteht
• die Geschäftsführer nicht von den Regelungen über den Mindestlohn betroffen sind und damit auch keine Gefahr besteht, dass Sozialversicherungsbeiträge auf Phantomlohn gezahlt werden müssen
Falls die Clearingstelle später zu dem Ergebnis kommen sollte, dass doch Sozialversicherungspflicht besteht, würde das die folgenden Konsequenzen?
im ersten Jahr (kein Gehalt):
• Sozialversicherungsbeiträge (KV, PV, AV, RV) auf Phantomlohn
• Müssten die Geschäftsführer in die gesetzliche Krankenkasse wechseln?
ab dem 2. Jahr (60.000 € Gehalt)
• Pflichtbeiträge an die gesetzliche RV/AV auf 60.000 €
• Wahlrecht private KV/PV oder freiwillig gesetzliche KV/PV, da die Beitragsbemessungsgrenze von 59.850 € überschritten wird
Vielen Dank vorab, mit freundlichen Grüßen
L. Voss