Guten Morgen,
muss bei folgendem Fall überhaupt eine Anmeldung des Arbeitnehmers erfolgen?
AN war vom 01.06.-31.08. per befristetem Vertrag Geringfügig über AG gemeldet. Zum 01.09. sollte AN als Teilzeitbeschäftigte unbefristet eingestellt werden! Vertragsunterzeichnung war am 28.05.
Den Minijob hat AN angetreten und auch geleistet. Allerdings erschien sie zum Teilzeitjob nicht mehr. War vom 01.09.-07.09. weder erreichbar noch sonst etwas. Am 08.09. hat sie dem AG eine Kündigung zum 22.09. in den Briefkasten geworfen. Zwei Tage später hat sie eine AU vom 08.09.-22.09. wieder in den Briefkasten geworfen.
Wie ist hier die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung? Muss eine Anmeldung mit Grund 10 erfolgen? Falls ja, muss keine Lohnfortzahlung innerhalb der ersten 4 Wochen geleistet werden, oder wird der Minijob angerechnet?
Vielen Dank für Ihre Beurteilung.
Viele Grüße
Nadine Simon