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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

    Guten Morgen,


    muss bei folgendem Fall überhaupt eine Anmeldung des Arbeitnehmers erfolgen?


    AN war vom 01.06.-31.08. per befristetem Vertrag Geringfügig über AG gemeldet. Zum 01.09. sollte AN als Teilzeitbeschäftigte unbefristet eingestellt werden! Vertragsunterzeichnung war am 28.05.

    Den Minijob hat AN angetreten und auch geleistet. Allerdings erschien sie zum Teilzeitjob nicht mehr. War vom 01.09.-07.09. weder erreichbar noch sonst etwas. Am 08.09. hat sie dem AG eine Kündigung zum 22.09. in den Briefkasten geworfen. Zwei Tage später hat sie eine AU vom 08.09.-22.09. wieder in den Briefkasten geworfen.


    Wie ist hier die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung? Muss eine Anmeldung mit Grund 10 erfolgen? Falls ja, muss keine Lohnfortzahlung innerhalb der ersten 4 Wochen geleistet werden, oder wird der Minijob angerechnet?


    Vielen Dank für Ihre Beurteilung.


    Viele Grüße

    Nadine Simon

  • 02
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

    Hallo Frau Simon,
     
    die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ist grundsätzlich von zwei Faktoren abhängig: dem Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses und der Zahlung von Arbeitsentgelt. Daher ist nach unserer Einschätzung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung, inwiefern hier der Arbeitgeber zu Entgeltfortzahlung im September 2025 verpflichtet ist.
     
    Da Fragen zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber allerdings vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen betreffen, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums hierzu keine konkrete Aussage abgeben, sondern nur allgemein Stellung nehmen können.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art folgendes:
     
    Ein neues Arbeitsverhältnis - mit vierwöchiger Wartezeit - liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn es mit demselben Arbeitgeber eingegangen wird. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen entschieden, dass zwei aufeinanderfolgende, rechtlich selbständige Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausnahmsweise wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt werden können, wenn zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.  
     
    Wechselt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber den Status (z. B. von einer geringfügig entlohnten zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung), ist von einem engen sachlichen Zusammenhang auszugehen und es gibt keine neue Wartezeit.
     
    Sofern in der geschilderten Konstellation kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen sollte, kommt kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande. Meldungen und Beiträge wären demzufolge nicht zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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