Expertenforum - Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zur Berechnung der JAEG

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  • 01
    Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zur Berechnung der JAEG

    Hallo liebes Expertenteam,


    einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und demnach bei der Ermittlung der JAEG nicht relevant. In diesem Zusammenhang stellt sich uns die Frage, inwieweit Auslandszulage und Kaufkraftausgleich für entsandte Arbeitnehmende, die nicht kontinuierlich steuerpflichtig sind aufgrund der unterschiedlichen Ko-Finanzierung von Projekten, mit in die Berechnung der JAEG einfließen müssen. Zu Beginn des Jahres ist es nicht möglich eine Prognose darüber zu erstellen, ob und in welcher Höhe die genannten Zulagen steuerpflichtig in Deutschland werden. Sollten diese Zulagen aus diesem Grund nicht in die Berechnung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes einfließen?

    Danke für Ihre Einschätzung.


    Mit freundlichen Grüßen

    HR-Expatriates


     

  • 02
    RE: Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zur Berechnung der JAEG

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.
     
    Grundsätzlich ist bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zu berücksichtigen. Hierzu gehören alle Einnahmen die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Die Ermittlung des Jahresarbeitsentgeltes findet in einer vorausschauenden Betrachtungsweise statt. Dabei dürfen Erhöhungen des Arbeitsentgeltes erst ab dem Zeitpunkt des Anspruches berücksichtigt werden.
     
    Aus Ihrer Schilderung des Sachverhalts geht hervor, dass Zahlungen einer Auslandszulage und Kaufkraftausgleich für entsandte Arbeitnehmende nicht mit Sicherheit prognostiziert werden können. Diese Gehaltsbestandteile können deshalb nicht in die Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes mit eingezogen werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zur Berechnung der JAEG

    Liebes Expertenteam,


    herzlichen Dank für die schnelle Rückmeldung und allseits noch eine frohes und gesundes Jahr 2025.

    HR-Expatriates

  • 04
    RE: Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zur Berechnung der JAEG

    Guten Tag,

    vielen Dank für die guten Wünsche. Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen wünschen wir ebenfalls ein gutes und gesundes neues Jahr 2025.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Expertenteam 

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