Expertenforum - Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Nebentätigkeit als Ges.-Geschäftsführer

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  • 01
    Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Nebentätigkeit als Ges.-Geschäftsführer

    Hallo,

    es geht mir um eine Person, die bei einem Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Dort bezieht die Person ein Gehalt deutlich unter den Sozialversicherungsgrenzen. Nun ist die Person zusätzlich Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer GmbH (100% Beteiligung). Dies bislang ohne Gehalt. Wenn die Person nun ein Gehalt von ihrer GmbH beziehen möchte, ist dieses Gehalt sozialversicherungsfrei? Das Gehalt soll so niedrig sein, dass auch bei Zusammenrechnung der beiden Gehälter keine Sozialversicherungsgrenze überschritten wird.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Nebentätigkeit als Ges.-Geschäftsführer

    Hallo Frau Noé,

    zunächst einmal möchten wir Sie darüber informieren, dass es für uns nicht nachvollziehbar ist, wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit 100%iger Beteiligung „ohne Entlohnung“ eine Tätigkeit ausübt.

    Unabhängig davon ist nach unserem Verständnis in der von Ihnen geschilderten Konstellation vordergründig zu prüfen, inwiefern bei der betreffenden Person die Voraussetzungen einer „hauptberuflich“ oder „nebenberuflich“ selbstständigen Erwerbstätigkeit“ vorliegen.  
    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung (grundsätzlich) krankenversicherungspflichtig wird. 

    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.  

    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm evtl. beschäftigten Arbeitnehmer.

    Dies beschränkt sich nicht nur auf Selbstständige als natürliche Personen (Einzelunternehmer), sondern gilt auch für Selbstständige, die ihre selbstständige Tätigkeit als Gesellschafter einer Gesellschaft (z.B. GmbH) ausüben, unabhängig davon, ob sie selbst in der Gesellschaft mitarbeiten oder nicht. 

    Die Prüfung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, ist nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau (Einzelfallentscheidung) vorzunehmen.  

    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der für den Mitarbeiter zuständigen Krankenkasse vorzunehmen.

    Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und vom Mitarbeiter die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden.

    Liegen die Voraussetzungen einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit vor, besteht in der Beschäftigung keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Da in der  Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht vorliegt, sind die Beiträge an die einzugsberechtigte Krankenkasse zu übermitteln. Dabei findet der Beitragsgruppenschlüssel „0110“ und der Personengruppenschlüssel „101“ Anwendung.

    Sollte aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse keine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegen, würde der Arbeitnehmer neben der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch kranken- und pflege versicherungspflichtig. In einem solchen Fall wäre der Beitragsgruppenschlüssel „1111“ mit dem Personengruppenschlüssel „101“ zu verwenden. Krankenversicherungsbeiträge aus den Einnahmen der selbstständigen Tätigkeit wären hierbei nicht zu entrichten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Nebentätigkeit als Ges.-Geschäftsführer

    Hallo, ich glaube, ich habe mich missverständlich ausgedrückt.

    Die Person ist mit 30 Wochenstunden bei einem fremden Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig angestellt (Bruttogehalt ca. 3.000,- Euro/Monat). Des Weiteren besteht ein Geschäftsführer-Arbeitsvertrag mit der GmbH, wo die Person 100% Gesellschafter ist. Dieser Arbeitsvertrag regelt bisher, dass bisher kein Gehalt gezahlt wird. Der Arbeitsumfang für die GmbH ist gering (ca. 5 Wochenstunden), sodass keine hauptberufliche Selbständigkeit entsteht. Die GmbH hat noch zwei weitere Vollzeitarbeitskräfte. Das künftige Gehalt von der GmbH soll maximal (steht noch nicht abschließend fest) 600,- Euro betragen.

    Die Lohnsteuerpflicht der 600,- Euro ist klar. Aber die Sozialversicherungspflicht in den jeweiligen Zweigen ist mir unklar.

  • 04
    RE: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Nebentätigkeit als Ges.-Geschäftsführer

    Hallo Frau Noé,

    aufgrund der vielen Sachverhaltsanfragen bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Ergänzung im Rahmen unseres „24-Stunden-Service“ bisher noch keine Stellungnahme abgeben konnten. Eine Beantwortung Ihrer Fragen erhalten Sie schnellstmöglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam  
     

  • 05
    RE: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Nebentätigkeit als Ges.-Geschäftsführer

    Hallo Frau Noé,

    aufgrund Ihrer zusätzlichen Angaben vom 22.01.2025, dass in der GmbH  zwei Vollzeitarbeitskräfte tätig sind, stellt nach unserem Verständnis ein starkes Indiz für das Vorliegen einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit dar, sodass die Arbeitnehmertätigkeit nur der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würde.

    Dies ergibt sich aus den Grundsätzlichen Hinweisen „zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“ vom 20.03.2019.

    Daher empfehlen wir Ihnen unter Berücksichtigung unserer ersten Antwort, von der betreffenden Krankenkasse prüfen zu lassen, inwiefern bei der betreffenden Person die Voraussetzungen einer „hauptberuflich“ oder „nebenberuflich“ selbstständigen Erwerbstätigkeit“ vorliegen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam 

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