Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Sozialversicherungspflichtige Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis

    Ich zahle einer Mitarbeiterin eine sozialversicherungspflichtige Abfindung, die sie wegen Reduzierung der Arbeitszeit erhält. Sie bleibt weiterhin beschäftigt. Fälligkeit der Abfindung ist beispielsweise im August. Werden dann nur die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen bis zum August ermittelt? Mit der Folge, dass ein gewisser Teil der Abfindung nicht verbeitragt wird. Was ist, wenn sich am Jahresende herausstellt, dass die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen insgesamt, also inklusive der Abfindung, nicht überschritten werden? Wird dann der zunächst im August beitragsfrei belassene Teil der Abfindung nachträglich im Dezember verbeitragt?

  • 02
    RE: Sozialversicherungspflichtige Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis

    Sehr geehrter Herr Möller,

    als Abfindung deklarierte Zahlungen, während eines weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses, sind laut ständiger Rechtsprechung in vollem Umfang als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu betrachten.
    Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Abfindung zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung gezahlt wird, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt wird.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist die Zahlung zum Ausgleich der Arbeitszeitreduzierung somit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und muss verbeitragt werden. Abfindungen gelten als Einmalzahlung und sind bei laufenden Beschäftigungsverhältnissen dem Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung zuzuordnen. Wie bei allen Einmalzahlungen ist zu prüfen, ob die Abfindung gemeinsam mit dem laufenden Arbeitsentgelt des Entgeltabrechnungszeitraums die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges erreicht. Ist das nicht der Fall, ist die Abfindung in voller Höhe beitragspflichtig. Wird die Beitragsbemessungsgrenze durch die Einmalzahlung überschritten, so ist die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird dabei für das laufende Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltzeitraums bei demselben Arbeitgeber gebildet.
     
    Wird die Einmalzahlung, wie in Ihrem Sachverhalt im August gezahlt, ist die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze vom 01.01. bis 31.08. zu ermitteln. Überschreitet das bisher beitragspflichtige Entgelt zusammen mit der Einmalzahlung die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze, bleibt der überschießende Teil beitragsfrei. Eine erneute Beurteilung zum Jahresende wird nicht vorgenommen. Die Beurteilung zum Zeitpunkt der Auszahlung bleibt bestehen. Ausnahme bildet hier lediglich die „Märzklausel“, welche allerdings ausschließlich bei Zahlungen im Zeitraum 01.01. bis 31.03. anzuwenden ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.