Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Sozialversicherungspflicht trotz Beihilfe

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe den Fall, dass sich eine zukünftige Angestellte in der Übergangsphase zwischen Schule und Studium befindet, welche voraussichtlich 4 Monate beträgt. In dieser Zeit soll sie Vollzeit für 3,5 Monate beschäftigt werden. Das Kindergeld erhält sie weiterhin und ist somit auch weiterhin in der Beihilfe ihres Vaters (Beamter) zu berücksichtigen.

    Entfällt sie somit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder wird sie durch diese Beschäftigung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und hat nur zusätzlich einen Anspruch auf Beihilfe? Wird sie ganz normal mit dem Personenschlüssel 101 und dem Beitragsschlüssel 1111 angemeldet?


    Vielen Dank Ihnen.

  • 02
    RE: Sozialversicherungspflicht trotz Beihilfe

    Guten Tag,
     
    da in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt der Vater, nicht aber die beschäftigte Person den Beamtenstatus innehat, unterliegt diese der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.

    In der Pflegeversicherung gilt die Besonderheit, dass Arbeitnehmende, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen eigen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, die Leistungen nur zur Hälfte erhalten. Dies gilt jedoch nur für eigene Beihilfeansprüche und nicht für die abgeleiteten Ansprüche von Familienangehörigen.

    Auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet in Ihrem Fall „1111“ (Personengruppenschlüssel „101“).

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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