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  • 01
    Sozialversicherungspflicht oder -freiheit eines Minderheitsgesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ab dem 01.01.2026 hat ein Gesellschafterwechsel in der X OHG (Branche Dachdecker / Zimmerer) stattgefunden, sodass der bisherige sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer (Alter 30 Jahre / Funktion: Bauingenieur) zum mitarbeitenden Gesellschafter (Mitunternehmer) mit einer 20%igen Beteiligung geworden ist (steuerlich Sondervergütungen).

    Ist dieser Gesellschafter ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer?

    Ist der Gesellschafter in der Handwerkerpflichtversicherung der Rentenversicherung?

    Wie ist dieser Fall zu beurteilen, wenn der Gesellschafter weitere 20% Anteile (insg. 40%) erhält?

    Wo sind die Unterschiede zwischen einer geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Stellung des o.g. Gesellschafters hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht?

    Wie ist dieser Fall zu beurteilen, wenn er in o.g. Anteilsverhältnissen mitarbeitender Kommanditist (mit und ohne GF-Befugnis) einer Kommanditgesellschaft ist?


    Wir danken Ihnen sehr herzlich für Ihre Antwort


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Sozialversicherungspflicht oder -freiheit eines Minderheitsgesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft

    Guten Tag,
     
    in einer OHG als Personengesellschaft sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt.  Im Rahmen des Gesellschaftsvertrages
    können abweichend davon einzelne Gesellschafter mit der Geschäftsführung beauftragt werden.
     
    In Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist eine abhängige Beschäftigung unabhängig vom Gesellschaftsanteil der Gesellschafter ausgeschlossen,
    da jeder Gesellschafter einer OHG unbeschränkt und persönlich, auch mit seinem Privatvermögen, haftet und damit das Unternehmerrisiko trägt.
     
    Sozialversicherungspflicht liegt für Gesellschafter einer OHG daher regelhaft nicht vor.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall unterliegt der bisherige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer nunmehr als Gesellschafter der OHG nicht mehr der Sozialversicherungspflicht.
     
    Kommanditisten, die als Arbeitnehmer (auch als Geschäftsführer) in einer KG gegen Entgelt beschäftigt werden, sind grundsätzlich versicherungspflichtig.
    In besonderen Fällen kann der Kommanditist mit einer Geschäftsführungsbefugnis von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sein. Dies ist dann der
    Fall, wenn er aufgrund seiner Geschäftsanteile einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat und nicht vom Komplementär abhängig ist.
     
    Dies kann aufgrund der Geschäftsanteile in Ihrem Fall nicht vorliegen.
     
    Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen keine Auskünfte zu den Voraussetzungen der Handwerkerpflichtversicherung der Rentenversicherung geben können; hier empfehlen wir den zuständigen Träger einzubinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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