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  • 01
    Sozialversicherungsabmeldung im unbezahlten und bezahlten Urlaub

    Liebe Experten,


    wir benötigen Ihre Unterstützung bezüglich der Sozialversicherungsabmeldung eines unserer Mitarbeiter (freiwillig versichert, SV-Schlüssel 9111, 101).


    Der Mitarbeiter war für zwei Monate (April-Mai) in unbezahltem Urlaub und anschließend für einen Monat (Juni) in bezahltem Urlaub aufgrund eines privaten Auslandsaufenthalts. Die Abmeldung in der Sozialversicherung erfolgte zum 30.04. Für April wurden die SV-Beiträge abgezogen und an die Krankenkasse gezahlt.


    Der Mitarbeiter möchte nun rückwirkend für den gesamten Zeitraum vom 01.04. bis 30.06. eine Anwartschaftsversicherung abschließen und benötigt hierfür eine entsprechende Abmeldung in der Sozialversicherung.


    Unsere Fragen sind:

    1. Dürfen wir den Mitarbeiter auf seinen Wunsch rückwirkend zum 01.04. in der Sozialversicherung abmelden?

    2. Wäre es möglich, den Mitarbeiter im April auf "Selbstzahler" zu setzen und ihm die bereits gezahlten Beiträge zu erstatten?

    3. Wir gehen davon aus, dass eine Abmeldung im Juni ausgeschlossen ist, da der Mitarbeiter in bezahltem Urlaub war und Arbeitsentgelt bezogen hat. Ist diese Annahme korrekt?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Viele Grüße

    Michal

  • 02
    RE: Sozialversicherungsabmeldung im unbezahlten und bezahlten Urlaub

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich besteht die freiwillige Versicherung unabhängig von unbezahltem Urlaub fort. Insoweit sind für diesen Zeitraum
    auch Beiträge zu zahlen. Im Rahmen des Firmenzahlverfahrens der Krankenversicherungsbeiträge erfolgt grundsätzlich, wie von Ihnen auch umgesetzt, eine
    Abmeldung zum 30.04.2025 mit einer entsprechenden Beitragsentrichtung.
     
    Da es sich bei diesem Verfahren um eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber handelt und der freiwillig versicherte Arbeitnehmer grundsätzlich
    immer selbst Beitragsschuldner ist, kann auf Wunsch des Arbeitnehmer ab 01.04.2025 auf Selbstzahler umgestellt werden.
     
    In dieser Konstellation hat der Versicherte seine freiwilligen Beiträge bis auf weiteres selbst zu zahlen.
     
    In diesem Zusammenhang weisen wir daraufhin, dass aus unserem Verständnis eine Anwartschaftsversicherung nach § 240 Abs. 4b SGB V nicht in Frage kommt, da
    Voraussetzung ein berufsbedingter Auslandsaufenthalt bzw. ein Leistungsruhen bei Auslandsaufenthalt für länger als 3 Kalendermonate ist.
     
    Nach Ihrer Schilderung handelt es sich um einen privaten Auslandsaufenthalt, der darüber hinaus 3 Kalendermonate nicht überschreitet.
     
    Wir empfehlen, die Problematik mit der zuständigen Krankenkasse zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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