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  • 01
    Sozialversicherungsabkommen

    Guten Morgen,

    ein Arbeitnehmer wird von seinem US-Arbeitgeber in der Zeit vom 01.01.2026 bis 30.09.2026 nach Deutschland entsendet. Eine Bescheinigung USA/D 101 wurde von den US-Behörden ausgestellt. Die Personalkosten werden vom aufnehmenden Unternehmen in Deutschland getragen; aus steuerlicher Sicht ist das deutsche Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen.

    Im deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen wird nur die Rentenversicherung geregelt. Bedeutet das jetzt, dass für den entsendeten Arbeitnehmer Beiträge in Deutschland für die Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung abzuführen sind?

  • 02
    RE: Sozialversicherungsabkommen

    Hallo Herr Wagenknecht,
     
    wie von Ihnen korrekt beschrieben erhalten Personen, die in Deutschland arbeiten und für die weiterhin die amerikanischen Rechtsvorschriften gelten, vom zuständigen Träger die Bescheinigung USA/D 101. Diese Bescheinigung dient gegenüber den amerikanischen und deutschen zuständigen Stellen als Nachweis darüber, dass für die Person in dem vom Abkommen erfassten Zweig (hier: Rentenversicherung) ausschließlich die amerikanischen Rechtsvorschriften gelten.
     
    Da nach Ihrer Schilderung der Mitarbeiter die Bescheinigung USA/D 101 vorgelegt hat, unterliegt die Beschäftigung in Deutschland der Arbeitslosenversicherungspflicht und grundsätzlich auch der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
     
    Weitergehende Informationen finden Sie ggf. auf der Seite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) unter www.dvka.de
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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