Expertenforum - Sozialversicherung bei Auslandseinsatz / Sozialversicherungspflichtiges und unfallversicherungspflichtiges Entgelt?

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  • 01
    Sozialversicherung bei Auslandseinsatz / Sozialversicherungspflichtiges und unfallversicherungspflichtiges Entgelt?

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir haben einen AN aus der Zeitarbeit übernommen (hier war er einige Zeit bei uns eingesetzt, angestellt bei einem Zeitarbeitsunternehmen in D). Der AN wurde zum 16.08. bei uns eingestellt und von Beginn an (also ab 16.08.) in einem Unternehmen in Rumänien (befristet für 1,5 Jahre) eingesetzt. Der AN hat einen Anstellungsvertrag mit unserem Unternehmen, welcher aber für die Dauer des Auslandseinsatzes ruht und erst bei Rückkehr wieder auflebt. Der AN ist vollständig der Weisungsbefugnis der Unternehmens in Rumänien unterstellt und arbeitet dort auch die volle Zeit. Sein Gehalt wird jeweils hälftig von unserem deutschen Unternehmen und von dem rumänischen Unternehmen gezahlt, bei welchem er eingesetzt ist. Seinen festen Wohnsitz hat der AN in Österreich und einen Zweitwohnsitz in Rumänien.


    Ist es korrekt, das es sich hier nicht um eine Entsendung im Sinne der A1 Bescheinigung handelt und der AN ausschließlich dem rumänischen Sozialversicherungsrecht unterliegt (Territorialprinzip, überwiegende Tätigkeit im Ausland)?

    Sprich der ausgezahlte Gehaltsanteil ist somit nicht in Deutschland sozialversicherungspflichtig und der AN muss in D nicht bei einer KK angemeldet werden?

    Ist der gezahlte Gehaltsanteil von unserem deutschen Unternehmen damit auch von der Unfallversicherungspflicht befreit?


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

  • 02
    RE: Sozialversicherung bei Auslandseinsatz / Sozialversicherungspflichtiges und unfallversicherungspflichtiges Entgelt?

    Guten Tag,


    grundsätzlich gilt im Sozialversicherungsrecht das sog. Territorialitätsprinzip. Der Arbeitnehmer ist danach in dem Mitgliedstaat sozialversicherungspflichtig und -berechtigt, in welchem er seine gewöhnliche Tätigkeit ausübt. Grundsätzlich gilt, dass die betroffene Person immer nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates sozialversicherungsrechtlich beurteilt wird.


    Da nach Ihrer Sachverhaltsschilderung der Arbeitsvertrag während der Dauer des Auslandseinsatzes ruht und der Arbeitnehmer vollständig der Weisungsbefugnis des Unternehmens in Rumänien unterstellt ist, handelt es sich nicht um eine Entsendung, wie Sie schon richtig vermuten.

    Es besteht keine Sozialversicherungspflicht in Deutschland.


    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu Fragen der Unfallversicherung keine Auskünfte geben können. Wir empfehlen Ihnen Kontakt zu der zuständigen Berufsgenossenschaft aufzunehmen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam



     

  • 03
    RE: Sozialversicherung bei Auslandseinsatz / Sozialversicherungspflichtiges und unfallversicherungspflichtiges Entgelt?

    Herzlichen Dank für die Antwort.


    Darf ich diese Frage noch einmal an die steuerliche Bewertung weitergeben?

    (Oder muss ich dazu einen neuen Beitrag unter der Rubrik Steuerrecht eröffnen)


    Nach lohnsteuerlicher Bewertung sehe ich unseren AN unter den gegebenen Umständen (Einkommen in D, Wohnsitz in Österreich bzw. Rumänien) als beschränkt steuerpflichtig an. Heißt wir als AG müssen die in D gezahlten Beträge zwingend in D versteuern und dem AN entsprechend belegen. Damit kann dieser die deutschen Einkünfte im Ausland nachweisen und dort ggf. anrechnen lassen bzw. als steuerlich abgegolten anerkennen lassen (Greifen hier DBA? Österreich / Rumänien?).

    Ist das richtig?

    Danke für Ihre Unterstützung.

  • 04
    RE: Sozialversicherung bei Auslandseinsatz / Sozialversicherungspflichtiges und unfallversicherungspflichtiges Entgelt?

    Guten Tag,


    wir haben Ihre Anfrage in die Rubrik "Steuerrecht" verschoben, so dass Sie eine Antwort aus dem Bereich "Steuerrecht" erhalten.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Sozialversicherung bei Auslandseinsatz / Sozialversicherungspflichtiges und unfallversicherungspflichtiges Entgelt?

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zur lohnsteuerlichen Bewertung dürfen wir mitteilen, dass nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Rumänien (dort Art. 15) ungeachtet der Ansässigkeit des Arbeitgebers (in Deutschland) aufgrund der Ansässigkeit des Arbeitnehmers in Rumänien und der dortigen Arbeitsausübung das Besteuerungsrecht (ausschließlich) in Rumänien besteht, in Deutschland deshalb keine Lohnsteuer einzubehalten ist.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 06
    RE: Sozialversicherung bei Auslandseinsatz / Sozialversicherungspflichtiges und unfallversicherungspflichtiges Entgelt?

    Vielen Dank!

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